Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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g. 47. 
Der Carcer-Arrest ist von zweierlei Art, einfacher oder geschärfter. Bei 
dem einfachen ist es nach dreimal 24 Stunden dem Incarcerirten erlaubt, die 
von ihm unterzeichneten Vorlesungen zu besuchen, nach deren Beendigung er 
sich jedoch sofort auf das Carcer zu begeben hat. Wer die Bedingungen des 
gelinden Carcer-Arrestes nicht erfüllt, hat geschärften zu erwarten. Der ge- 
schärfte zeichnet sich aus entweder durch das Lokal oder durch das Versagen 
jener Erlaubniß; auch können beide Arten der Schärfungen vereinigt werden. 
S. 48. 
Das höchste des einfachen Carcer-Arrestes ist vier Wochen, das höchste 
des geschärften drei Wochen. Der eine wie der andere muß in ununterbrochener 
Dauer abgehalten werden, Krankheitöfälle ausgenommen. 
S. 49. 
Die Aufsicht über die Carcer hat das Universitäts= Amt, unter Leitung 
des Prorektors. 
S. 50. 
Die Carcer-Strafe muß unmittelbar nach Eröffnung des Erkenntnisses 
oder spatestens zwei Stunden nachher angetreten werden. Wer nach zweima- 
liger offizieller Erinnerung seinen Carcer-Arrest nicht antritt, hat härtere Maß- 
regeln und nach Befinden die Entfernung von der Universitaät zu erwarten. 
g. 561. 
Incarcerirte haben auf nichts weiter Anspruch, als auf die gewöhnlichen 
Nahrungsmittel und die nothdürftigsten Bequemlichkeiten nebst Büchern und 
Schreibzeug. Dem Carcer-Wärter ist daher auch außer der Herbeischaffung 
dieser Bedürfnisse etwas Mehreres nicht anzusinnen. Die Uebertretung dieser 
Vorschrift hat der Carcer-Wärter seiner Pflicht gemaß sofort dem Universitäts- 
Amte anzuzeigen. 
§. 52. 
Ohne die schuldigen Gebühren entrichtet zu haben, wird niemand seines 
Carcer-Arrestes entlassen. Die Sitzgebühren betragen für jeden der ersten drei 
Tage sieben Silbergroschen, sechs Pfennige, für jeden der folgenden aber 
einen Silbergroschen, drei Pfennige. Sie sind jederzeit für die ganze zuer- 
kannte Strafzeit zu entrichten.
	        
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