127
g. 53.
Durch die Einzeichnung in das Strafbuch unterwerfen sich die dazu Ver-
urtheilten fuͤr kuͤnftige Vergehungen einer haͤrteren, als der sonst gesetzlichen
Strafe, namentlich der Verweisung von der Universitaͤt, nach dem Ermessen
der akademischen Behoͤrden.
g. 54.
Auf die Einzeichnung in das Strafbuch kann nach Befinden neben allen
bis jetzt genannten Strafen erkannt werden.
g. 56.
Alle von anderen Universitaͤten Relegirte oder Consiliirte haben sich bei
verstatteter Aufnahme (§. 8) der Einzeichnung in das Strafbuch zu unterwerfen.
g. 56.
Wer sich der Einzeichnung in das Strafbuch weigert, wird sofort von
der Universitaͤt entfernt.
9. 57.
Das Consilium abeundi ist die mildere Art der Verweisung von der
Universität und straft durch temporare Entziehung des akademischen Bürger-
rechtes, wovon jedesmal den befreundeten Universitäten Nachricht zu geben ist.
Siehe den Bundestagöbeschluß vom 13. November 1834 Artikel IV,
abgedruckt in dem Regierungs-Blatte vom Jahre 1835, Seite 25.
g. 58.
Die Dauer des Consilii abeundi wird in dem Straferkenntnisse mit
ausgesprochen. Sie darf nicht unter einem halben Jahre und nicht uͤber zwei
Jahre erkannt werden. Nach Ablauf der erkannten Zeit kann die Immatri-
kulation auf die §. 3 vorgeschriebene Weise von Neuem gesucht werden. Ob
die Immatrikulation zu verstatten, hängt dann von dem Ermessen der akade-
mischen Behörden ab.
g. 59.
Das Consilium abeundi wird geschärft dadurch, daß die Aeltern, Vor-
münder und Verwandten des Consilürten, oder auch die Landesobrigkeit seines
Geburts= oder Aufenthalts-Ortes davon in Kenntniß gesetzt werden.
24