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einfache oder geschaͤrfte Relegation von der Universitaͤt verwiesen, vorbehaͤltlich
der weitern kriminellen Untersuchung uͤber die etwa vorgenommene Urkunden-
Faͤlschung.
s. 66.
Die Verletzung oͤffentlich angehefteter obrigkeitlicher Verordnungen, sowie
der Anschlaͤge anderer zur Universitaͤt gehoͤriger Personen, und unanstaͤndiger
Tadel derselben hat nachdruͤckliche Strafe, nach Befinden selbst Verweisung
von der Universitaͤt zur Folge.
g. 67.
Mit gleicher Strenge werden bestraft öffentliche Anheftungen von anstößi-
gem und unerlaubtem Inhalte, sowie die Verbreitung beleidigender oder Sitten-
und Religionswidriger Schriften.
g. 68.
Will ein Studirender irgend Etwas zum Druck befoͤrdern, in Jena oder
an einem andern Orte, so hat er das Konzept zuvor dem Prorektor zur Ge-
nehmigung des Abdrucks vorzulegen. Dasselbe gilt von Kupferstichen, Stein-
drücken und anderen ahnlichen Mitteln der Vervielfaltigung. Vernachlässigt
ein Studirender die Einholung dieser Genehmigung, welche auch dann erfor-
derlich ist, wenn eine öffentliche Rede gehalten werden soll, so hat er Carcer=
Strafe und nach Befinden die Verweisung von der Universität, bis zur Rele-
gation, zu erwarten.
8. 69.
Stoͤrung des öffentlichen Gottesdienstes und religiöser Feierlichkeiten wird,
auf welche Weise sie geschehen mag, mit dem Consilio ubeundi oder der
Relegation bestraft.
g. 70.
Das Besuchen der Kaffee-, Bier-, Wirths= und Billard-Hauser, sowie
die Anstellung von Schlittenfahrten, während des sonn= und festtägigen Got-
tesdienstes ist verboten und zieht Verweise oder Carcer-Strafe nach sich.
g. 71.
Auch die bloße Stoͤrung der oͤffentlichen, vorzuͤglich der naͤchtlichen Ruhe
durch Schreien, Lärmen, Singen und andern Unfug ist verboten und mit Ver-
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