Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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weis, Geldbuße und Carcer-Arrest zu bestrafen. Sind damit andere Unfer- 
tigkeiten, Neckereien auf den Wochen= und Jahrmärkten, gegen Kaufer oder 
Verkaufer, gegen Gäste und Begleiter bei Hochzeiten, Kindtaufen, Leichenbe- 
gangnissen und anderen feierlichen Handlungen und Zügen, ferner unanständi- 
ges Hinzudrängen, Zu= und Nachrufen bei Fremden und Aehnliches verbunden: 
so kann die Strafe bis zur Entfernung von der Universität in allen Graden 
ausgedehnt werden. « 
§. 72. 
Das Anhetzen von Hunden auf Hunde oder auf andere Thiere ist mit 
Carcer und im Rückfalle schärfer, selbst mit der Entfernung zu bestrafen. 
Geschieht das Heben eines Hundes oder mehrer Hunde auf Menschen oder 
in einer für Menschen gefährlichen Weise, so ist dasselbe stets mit der Ent- 
fernung zu ahnden, auch im Falle gefährlicher Absicht gegen einen Menschen 
kriminell zu behandeln. Schon das Unterlassen des Zurückrufens, wenn ein 
Hund, den ein Studirender bei sich hat, anfallt, ist strafbar. 
Bissige Hunde, sowie solche Hunde, welche auf eine für Menschen gefahr- 
liche Weise gebraucht worden sind, sollen gleich denjenigen, zu welchen sich kein 
Eigenthümer melden will, an den Scharfrichter abgeliefert und dürfen von 
diesem nicht wieder an Studirende oder an Einwohner in Jena verkauft oder 
sonst überlassen werden. 
g. 73. 
Muthwillige Beschaͤdigungen an Sachen sind, wenn sie von Einzelnen 
oder auch von Mehren, doch ohne Verdacht vorangegangener Verabredung 
verübt worden sind, mit Carcer und nach Befinden Entfernung von der Uni- 
versität zu bestrafen. 
Für den Schadenersatz haften alle Theilnehmer Einer für Alle und Alle 
für Einen; insbesondere haben die, welche die Straßenlaternen beschädigen, 
auch die seit den letzten sechs Monaten vorgekommenen Verletzungen, deren 
Urheber unentdeckt geblieben sind, zu ersetzen. Dasselbe gilt von muthwilligen 
Beschädigungen an einer und derselben Wohnung, Garten oder anderem Lokal. 
Beschadigungen, wozu sich Mehre vorher, auch nur im Allgemeinen 
verabreden, welche von Einem Orte zusammen ausgegangen sind, werden dem 
Tumulte gleich (§.S. 75, 76) bestraft.
	        
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