Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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5) bei allen in den Gesetzen für die Studirenden verpönten Vergehun- 
gen sind die etwa vorkommenden Indizien zu verfolgen, ob dazu eine verbo- 
tene Verbindung nähern oder fernern Anlaß gegeben habe. Wenn dieses der 
Fall ist, so soll es alö erschwerender Umstand angesehen werden; 
6) überhaupt bleibt bei allen mit akademischen Strafen zu belegenden 
Gesetzwidrigkeiten die kriminelle Bestrafung nach Beschaffenheit der verübten 
gesetzwidrigen That unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Großherzoglich 
Sachsen-Weimarische Verordnung vom 30. März 1832 (Regierungs-Blatt 
v. J. 1832, Seite 15 ff.) besonders auch dann vorbehalten, wenn die Zwecke 
einer Verbindung der Studirenden, oder die in Folge derselben begangenen 
Handlungen die Anwendung härterer Strafgesetze nothwendig machenz 
7) die Mitglieder einer burschenschaftlichen oder einer auf politische Zwecke 
unter irgend einem Namen gerichteten unerlaubten Verbindung trifft (eben- 
falls vorbehältlich der etwa zu verhängenden Kriminal-Strafen) noch die Folge, 
daß sie so wenig zum Civil-Dienste, als zu einem kirchlichen oder Schulamte, 
zu einer akademischen Würde, zur Advokatur, zur arztlichen oder chirurgischen 
Praris innerhalb der Staaten des deutschen Bundes zugelassen werden. 
g. 80. 
Schon der bloße, auf erwiesenen Anzeigen beruhende Verdacht einer Theil- 
nahme an gesetzwidrigen Verbindungen und Gesellschaften kann die Entfernung 
von der Universität als polizeiliche Maßregel zur Folge haben. In jedem 
Falle wirkt ein solcher Verdacht den Verlust der Armuthszeugnisse und ande- 
rer Benefizien. 
Auszeichnungen in Kleidern oder sonst, die sich bei Mehren zu gleicher 
Zeit vorfinden, sollen als Kennzeichen der Theilnahme an einer verbotenen 
Gesellschaft angesehen werden. 
g. 81. 
Das Beherbergen von Fremden, diese mögen zu den auswärts Studiren-= 
den gehören oder Nichtstudirende seyn, ist den akademischen Bürgern streng 
untersagt. Wer gegen dieses Verbot handelt, hat eine Carcer-Strafe oder 
nach Befinden eine Geldstrafe zu erwarten, welche in jedem Falle zwei Tage 
Carcer oder zwei Thaler, und wenn die Beherbergung mehre Nächte Statt 
sand, für jede Nacht zwei Thaler oder zwei Tage Carcer betragen soll. In 
Wiederholungsfallen ist geschärftes Carcer und bei sich ergebender besonderer
	        
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