Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

186 
g. 92. 
Auch an sich erlaubte Spiele haben Verweis und nach Befinden Carcer= 
Strafe zur Folge, wenn sie an Sonntagen, Feiertagen oder Bußtagen waͤh- 
rend des Gottesdienstes vorgenommen werden. 
. 98. 
Beleidigungen der Studirenden unter einander oder gegen andere (nicht 
besonders ausgenommene) Personen werden, wenn nicht ein groͤßeres Verbrechen 
darin enthalten ist, mit Verweis, Carcer und Entfernung von der Universität 
bestraft. 
Sie werden, sowie leichte Körperverletzungen, welche einen bleibenden 
Nachtheil für die Gesundheit des Verletzten nicht gehabt haben, nur auf den 
Antrag der Beleidigten im summarischen Untersuchungswege behandelt, und auch 
durch Zurücknahme des Antrags oder Vergleichs beendigt, insofern nicht damit 
Störungen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Ruhe verbunden gewesen 
sind, welche von Amtswegen untersucht und bestraft werden müssen. 
Auf Privat-Genugthuung wegen bloßer Beleidigungen wird nicht erkannt, 
sondern nur dem Beleidigten auf Kosten des Beleidigers eine beglaubigte Ab- 
schrift des Straferkenntnisses zugestellt. Doch bleiben eigentliche Schäden- 
Klagen und bei körperlichen Verletzungen Schmerzengeld vorbehalten. 
d. 94. 
Von Amtswegen sind aber I. zu untersuchen und zu bestrafen: 
1) Beleidigungen der Studirenden unter einander, welche verübt werden, 
um sich an einem Denuncianten oder Zeugen zu rächen, oder um den 
Gehorsam gegen die Gesetze zu verhöhnen; 
2) Thatlichkeiten zwischen einzelnen Studirenden, welche an öffentlichen Or- 
ten, in Hörsälen, auf den Straßen, in Trinkstuben und dergleichen be- 
gangen werden; 
3) wörtliche und thätliche Beleidigungen, wozu sich Mehre vereinigt haben. 
. 95. 
Ferner sind II. Beleidigungen von Amtswegen zu untersuchen, welche 
von Studirenden verübt werden: 
1) gegen die bei der Universität angestellten Lehrer, Beamten und Diener; 
2) gegen landeöherrliche und stadtische Beamte und Diener (mit Einschluß 
der Ortsvorsteher), wenn erstere als solche bekannt und letztere in einer 
Amtsverrichtung begriffen sind;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.