Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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K. enthalten, sowie für gedruckte Sachen unter Kouvert, und unfran- 
kirte Kreuzband-Sendungen, bis zum Gewichte von 54 Hektas (1# both); 
c) Gegenstände der sub n und b gedachten Art von mehr als 11# resp. 
51 Hektas Gewicht, sind nur auf ausdrückliches, auf der Addresse an- 
zugebendes Verlangen der Absender bis zum Gewichte von einem Pfunde 
mit der Briefpost zu befördern und unterliegen dann der Brief-Tare; 
4) für gedruckte und lithographirte Zirkulare, Preis-Kourante und Em- 
pfehlungsschreiben, uneingebundene gedruckte Sachen (Broschüren), so- 
wie für Zeitungen, wird nur der vierte Theil des nach dem Ge- 
wichte ausfallenden Brief-Porto's erhoben, wenn dergleichen Sen- 
dungen unter Kreuzband aufgegeben, bei der Aufgabe ganz 
frankirt werden und außer der Addresse nichts Geschrie- 
benes enthaltenz; 
c) Muster und Waarenproben in Briefen, oder den Briefen angehängt, 
wenn sie als solche kenntlich sind und der Brief ohne die Probe nicht 
über 21 Hektas ( Loth) wiegt, werden zusammen gewogen und zah- 
len bis zum Gewichte von 4 Hektas (12 Loth) nur das einfache 
Brief-Porto, bei schwererem Gewichte aber nur die Hälfte des auf 
ihr Gewicht fallenden Brief-Porto's. 
4) Für den Fürstlich Thurn= und Taxis'schen Porto-Antheil kommen 
nachstehende Bestimmungen in Anwendung: 
a) alle Briefe bis zum Gewichte von 4 Loth (111 Hektas) werden als 
b) 
zur Beförderung mit der Briefpost gehörig angesehen. Schwerere 
Briefe und Schriften = Packete werden bis zum Gewichte von einem 
Dfund Köllnisch nur auf Verlangen der Absender mit der Briefpost be- 
fördert und in diesem Falle mit der Brief-Tare belegt; 
für gedruckte und lithographirte Zirkulare, Preis-Kourante und Em- 
pfehlungöschreiben, uneingebundene gedruckte Sachen (Broschüren), so- 
wie für Zeitungen, wird nur der vierte Theil des nach dem Ge- 
wichte ausfallenden Brief-Porto's erhoben, wenn dergleichen Sen- 
dungen unter Kreuzband aufgegeben, bei der Aufgabe ganz 
frankirt werden und außer der Addresse nichts Geschriebe- 
nes enthalten. Unfrankirte Drucksachen unter Kreuzband oder 
unter Kouvert sind bei Versendung mit der Briefpost mit der 
Brief-Tare, sonst aber nach Maßgabe ihres Inhalts mit der Doku- 
menten= oder der Päckerei-Tare zu belegen. Gedruckte Sachen, Broschü- 
ren u. s. w. sind in der Regel mit der Fahrpost und nur auf Ver- 
langen des Absenders mit der Briefpost zu versenden; 
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