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8. 99.
Alle vollbrachten Zweikaͤmpfe auf Pistolen oder Stoßwaffen irgend einer
Art und Benennung, ingleichen alle diejenigen, welche Tod und Lebensgefahr
zur unmittelbaren Folge haben, sowie die bloße Ausforderung von Seiten ei-
nes Studirenden an einen nicht Studirenden, werden zur Untersuchung und Be-
strafung an das Kriminal-Gericht abgegeben und nach den Bestimmungen des
im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach geltenden Strafgesetzbuches vom
5. April 1839 (zunächst nach Artikel 206, 207 und 210 desselben) bestraft.
Schon die förmliche Herausforderung zu Duellen auf Pistolen oder Stoßwaf-
sen wird mit dem Consilio abcundi bestraft.
Jedoch sollen Sekundanten und Zeugen, welche sich einer Anreizung zum
Zweikampfe (Artikel 210 des Strafgesetzbuches) nicht schuldig gemacht haben,
in allen diesen Fallen nicht mit zur Kriminal-Untersuchung und zur Bestrafung
gezogen werden. Auch soll keine Bestrafung gegen die Beflissenen der Medizin
und Chirurgie eintreten (mit Vorbehalt der im §F. 103 enthaltenen Bestimmung),
welche in dieser Eigenschaft dem Duell beigewohnt haben.
g. 100.
Für diejenigen Duellanten, welche nicht vor das Kriminal-Gericht gehö-
ren, treten folgende Strafbestimmungen ein:
I. bei intendirten, aber nicht vollzogenen Duellen:
1) für den Herausforderer zwölf Tage;
2) für denjenigen, welcher die Herausforderung überbracht hat, oder sonst
dabei thätig gewesen ist, acht Tage, und
3) für denjenigen, welcher die Herausforderung angenommen, eberfalls
acht Tage geschärfter Carcer-Arrest;
4) vier Thaler Anzeigegebühren, wozu der Herausforderer die eine, der
Herausgeforderte aber die andere Hälfte beizutragen hat. Für die
Bezahlung der Anzeigegebühren haftet zunächst der Herausforderer;
5) die Auslieferung der zum Duell bestimmten Waffen in Natur oder bei
vorgeschützter und glaubhaft bescheinigter Unmöglichkeit, diese Auslieferung
bewirken zu können, statt deren acht Thaler, die zur einen Höälfte
von dem Herausforderer, zur andern Hälfte aber von dem Heraus-
geforderten beizubringen sind.