II. Bei wirklich vollzogenen Duellen:
III.
139
101.
1) für den Herausforderer drei Wochen;
2) für den, welcher die Herausforderung überbracht hat, oder sonst da-
bei thätig gewesen ist, vierzehen Tage;
8) für denjenigen, welcher die Herausforderung angenommen hat, vierzehen
Tage geschärfter Carcer-Arrest, nebst Einzeichnung in das Strafbuch
für alle drei;
4) für den, welcher den andern verwundet hat, drei Thaler in die Kasse
des Krankenhauses;
5) vier Thaler Anzeigegebühren, welche auf ahnliche Weise vertheilt wer-
den, wie bei den intendirten Duellen und wofür ebenfalls zunachst
der Herausforderer zu haften hat;
6) Auslieferung der gebrauchten Waffen, wic bei den intendirten Duellen.
g. 102.
Außerdem wird noch besonders fuͤr intendirte und vollzogene Duelle festgesetzt:
) bei allen Duellen, zu deren Vollziehung man einen Platz weiter, als
eine halbe Stunde von der Stadt bestimmt hat, werden die doppelten
Anzeigegebuͤhren bezahlt;
2) Duelle, welche auf verbotene Studenten-Verbindungen Bezug haben
oder auch nur dieses Bezugs verdächtig sind, sollen an den Theilneh-
mern und Beförderern härter, nach Befinden mit der Relegation, be-
straft werden;
3) solche Duelle, bei welchen sich eine besondere Gefährde zu Tage legt,
namentlich diejenigen, welche nicht wenigstens am Tage vorher an ein
Ehrengericht (. 103) gebracht, welche auf krumme Sabel vollzogen,
oder bei welchen keine Sekundanten und kein Beflissener der Merizin
zugezogen worden, werden an beiden Theilen, außer den übrigen Straf-
bestimmungen, noch mit dem Consilio abeundi bestraft;
4) die Anzeigegebühren, welche von dem Anzeigenden nicht in Anspruch
genommen werden, fallen der Bibliotheks-Kasse anheim;
5) diejenigen Beleidigungen, welche durch Duelle haben ausgeglichen wer-
den sollen, werden nur auf besonderes Verlangen des Beleidigten un-
tersucht und bestraft;
6) für alle Zwischenträgereien unter dem Beleidiger und dem Beleidigten,
welche zur Herbeiführung des Duells mitgewirkt haben, tritt als Strafe