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drei Wochen geschaͤrfter Carcer-Arrest, nach Befinden Verweisung von
der Universitaͤt des einen oder des andern Grades ein;
7) Studirende, welche ein Duell auf ihrer Stube geschehen lassen, sind
in eine Geldstrafe von zwei Thalern, die Hauswirthe aber, die ein
in ihrem Hause vollzogenes und ihnen zur Kenntniß gekommenes Duell
nicht zur Anzeige bringen, in eine Geldstrafe von fuͤnf Thalern verfallen.
g. 108.
Fuͤr Duelle, bei welchen sich eine besondere Gefaͤhrde zu Tage legt
(§.102 Nr. 3), werden auch diejenigen geachtet, welche vollzogen oder bis zum
Moment der Vollzichung intendirt werden, ohne daß sie vor ein nach den
folgenden Bestimmungen gebildetes Ehrengericht von Studirenden gebracht wor-
den sind.
1) Das Ehrengericht wird für jeden einzelnen Fall dadurch gebildet, daß
der Herausforderer und der Geforderte, jeder einen Schiedsmann ernennt, und
diese beiden Ernannten sich über einen dritten, Vorsitzenden, vereinigen, oder,
falls sie sich nicht vereinigen können, sie Zwei (jeder Einen) erwählen, zwischen
denen das Loos entscheidet.
2) Diese Drei geloben einander gegenseitig auf ihr Ehrenwort: die Aus-
söhnung der Partheien aufrichtig zu versuchen oder, wo nach ihrer Ueberzeu-
gung eine absichtliche und muthwillige Aufreizung zum Duell Statt gefunden
hat (Renommage), die Zurücknahme der Beleidigung ohne Weiteres zu fordern
und dao Duell gänzlich zu untersagen. Ueber den Vorgang hat der Vorsitzende
ein Protokoll, nach dem angeschlossenen Schema (Beilage C), nach Verschie-
denheit der drei möglicher Weise vorkommenden Fälle aufzunehmen, welches
bloß als Defensiono-Moment, nie zur Ueberführung gebraucht werden soll.
3) Die Schiedsmänner crlauben nie ein Duell. Aber wo der Versuch zur
Güte keinen Erfolg hat, oder wo ihrer bestimmten Untersagung kein Gehör
gegeben wird, erklären sie ihre Wirksamkeit für geschlossen.
4) Ein gegen die bestimmte Untersagung der Schiedsmänner vollzogenes
Duell wird wie ein Duell ohne Schiedemaänner bestraft.
5) Wenn von zwei Duellanten nur der Eine Schiedsmänner verlangt oder
ihrer Weisung sich fügen zu wollen erklärt hat und er solches durch zwei Zeu-
gen erhärten kann, so wird nur der andere Duellant mit dem Comeilio
abcundi bestraft.
6) Das Universitäts-Amt ist verpflichtet, bei jedem zur Untersuchung ge-
kommenen und bereits eingestandenen Duelle die Vorlegung des obenerwähnten