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das Anzünden von Feuern, ingleichen das Fackeltragen in der Stadt
oder den Borstadten, und überhaupt an allen Orten auch außerhalb
der Stadt, wo das Feuerwerken und Fackeltragen Gefahr bringen kann;
8 das Fechten mit Stoß-Rappieren auch an solchen Orten, wo dasselbe
früher erlaubt war, ohne Ausnahme, namentlich auch auf dem Fecht-
boden.
II. Bei Carcer-Strafe oder Verweis:
a) das Wohnen in der Vorstadt ohne Erlaubniß (5. 22);
b) das Maskiren oder Verkleiden, besonders bei Schlittenfahrten und zu
Fastnachtszeiten, sowie überhaupt das Tragen unanständiger Kleidung
auf den Straßen und in den Hörsälen;
0) das Jagen und Fischen ohne Erlaubniß des Jägers oder Fischberech-
tigten;
d) das Baden an offenen Plätzen nahe an der Stadt oder der Landstraße.
III. Bei einer Geldstrafe von zwei Thalern:
a) das Fechten mit Hieb-Rappieren auf den Zimmern und auf den
Straßen, da es auf offenen Hausfluren und an ganz freien Plätzen
geschehen darf;
b) das zu schnelle Reiten und Fahren in den Straßen der Stadt und
der Vorstadt;
0) das Verunreinigen der Straßen, besonders durch Auswerfen aus den
Fenstern. Für die Strafe haftet in diesem Falle eyentunliter der-
jenige, aus dessen Fenster die Verunreinigung geschehen.
. 106.
Bei Vergehen, welche in Haufen begangen sind, soll derjenige, dessen
Gegenwart in dem Haufen erwiesen ist, nicht mit der Emschuldigung gehört
werden, daß er bei der Vergehung nicht weiter thätig gewesen sey. Dieses
gilt insonderheit auch von den oben §.S. 71 und 73 bedrohten Handlungen. —
Mit vorzüglicher Strenge wird jeder Erceß bestraft, welchen Studirende aus
dem Grunde begehen, um über ein gesprochenes Straferkenntniß sich zu dußern.
G. Das Verfahren in Disciplin= und Polizei-Sachen betreffend.
g. 107.
Das Verfahren in Disciplin- und Polizei-Sachen der Studirenden ist
rein inquisitorisch und summarisch.