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g. 108.
Kein Studirender kann von den Akten, die in Disciplin= und Polizei-
Sachen geführt worden sind, Einsicht oder Abschrift verlangen., selbst nicht,
wenn die Untersuchung geendigt und dag Erkenntniß gefüllt ist.
g. 109.
Auch haben Studirende kein Recht, die Namhaftmachung der Angeber
oder Zeugen in Untersuchungsfallen zu verlangen.
g. 110.
Studirende, welche in einer Untersuchung sind, muͤssen sich gefallen lassen,
zum Zweck der Untersuchung mit Stadt-Arrest, Haus-Arrest und in dringen-
den Faͤllen mit Carcer-Arrest belegt zu werden.
Der Werth einer auf seine Amtspflicht geleisteten Aussage oder geschehe-
nen Anschuldigung eines Pedellen unterliegt in jedem einzelnen Falle dem Er-
messen der Spruchbehörde und kann in Polizei= und Disciplinar-Sachen nach
Befinden als ein hinreichender Beweis angesehen werden.
g. 111.
An die Stelle des Zeugeneides, ingleichen jedes gerichtlichen Eides in
diesen Sachen tritt bei Studirenden die feierliche Abgabe des Ehrenwortes.
Die Verweigerung desselben soll nach Befinden die Ueberfuͤhrung oder die
Strafe des Ungehorsams gegen obrigkeitliche Befehle zur Folge haben.
g. 112.
Die feierliche Abgabe des Ehrenwortes kann bei erheblichen Veranlassun-
gen auch zur Sicherstellung eines geleisteten Versprechens gefordert werden.
Wer sich dessen weigert, hat die Anwendung strenger Maßregeln zu erwarten.
S. 11
Es geschieht die feierliche Abgabe des Ehrenwortes mittels Handschlags
und Unterschrift eines über die Sache geführten Protokolls, nach Befinden
vor dem Universitäts-Amte oder dem Concilium oder dem versammelten Senate,
auch in geeigneten Fallen unter Zuziehung erbetener Zeugen.
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