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g. 119.
Keine Klage und keine Einrede vor dem Universitäts-Amte wirken:
1) alle schon nach dem gemeinen Rechte oder den in dem Großherzogthume
Sachsen-Weimar geltenden Landesgesetzen ungültige Forderungen;
2) alle Darlehen in baarem Gelde oder Waaren statt baaren Geldes; Geld-
darlehen, mit Genehmigung des Universitats-Amtes in dringenden Noth-
fällen aufgenommen, machen hiervon eine Ausnahme;
3) Forderungen für Galanterie-Waaren oder Artikel des Lurus;
4) Forderungen für Lotterie-Loose;
5) Forderungen für Wein und andere geistige Getränke über drei Thaler;
6) Forderungen der Kaffee-, Schenk= und Billard-Wirthe über zwei Thaler;
7) Forderungen für Pferdemiethe und Fuhrlohn, es wäre denn, daß ein
Student mit dem gemietheten Pferde und Geschirr wider den Willen
des Vermiethers über die gesetzte Zeit ausgeblieben wäre, als in welchem
Falle die Schuld für die Zeit des längern Außenbleibens klagbar wird.
g. 120.
Wenn Jemand auf ausdruͤckliche Anweisung der Aeltern oder Vormuͤnder
einem Studirenden Geld vorgestreckt hat, so sind ihm allein die Aeltern oder
Vormuͤnder fuͤr die Zahlung verhaftet.
g. 121.
Unter den klagbaren Schulden haben ein Vorzugsrecht:
A. in erster Klasse:
1) die Honoͤrare der Lehrer, die nicht von dem Quaͤstor erhoben werden;
2) die Honorare der Aerzte, die Kurkosten und Forderungen der Apotheker;
3) die Forderungen der Buchhändler und Antiquare für Bücher bis auf
funfzehen Thaler;
4) die Forderungen der Buchbinder bis auf zwei Thaler;
5) die Forderungen der Schreib-Materialienhändler bis auf zwei Thaler;
B. in der zweiten Klasse:
1) die Forderungen für Hausmiethe und Mobilien auf das letztverflossene
akademische Halbjahr; ·
2) die Forderungen fuͤr den Mittagstisch auf dieselbe Zeit;
3) der Lohn der Bedienten, der Aufwärter, der Kleider= Ausklopfer, der
Stiefelwichser, der Perückenmacher und Barbiere auf dieselbe Zeitz
20.