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klagte Theil hat Carcer-Arrest zu erwarten, wenn er der Ladung zum zwei-
ten Male nicht Folge leistet. Das erste Erkenntniß, welches das Universitäts-
Amt abgiebt, soll immer definitiv seyn. Soll das Erkenntniß von seiner
Rechtskraft entbunden werden, so muß dieses binnen zwei Mal 24 Stunden
durch das Rechtsmittel der Revision geschehen. In zweiter und letzter In-
stanz entscheidet das Concilium.
S#. 12.
Kommt es zur Erekution, so bestimmt das UniversitCts-Amt die Gegen-
stände derselben. Frei davon sind die den Studirenden nothwendigen Lehr-
bücher und unentbehrlichen Kleidungsstücke.
g. 129.
Sind zureichende Gegenstaͤnde der Exekution nicht vorhanden, so wird die
Schuldklage zuvörderst den Aeltern, Vormündern, Verwandten und nach Be-
finden der ordentlichen Obrigkeit mitgetheilt. Der Studirende selbst hat, bis
hierauf eine befriedigende Antwort eingegangen, Stadt-Arrest. In Fällen, woa
ein betrügerisches oder leichtsinniges Schuldenmachen offenbar ist, kann auf
Antrag des Gläubigers Arrest im Schuld-Carcer verfügt werden. Darüber
entscheidet das Universitäts-Amt, mit Vorbehalt des Recurses an den akade-
mischen Senat. Dieser Recurs hat jedoch keine suspensive Wirkung.
g. 130.
Ein Student, welcher vor Abfindung mit seinen Glaͤubigern die Universitaͤt
verlaͤßt, hat oͤffentliche Citation, zuerst am schwarzen Brete, dann an dem
Orte seines muthmaßlichen Aufenthaltes, endlich in oͤffentlichen Blaͤttern zu er-
warten. Leistet er dieser Citation keine Folge, so erfolgt Relegation des ei-
nen oder des andern Grades.
g. 131.
Weggewiesene, Consiliirte und Relegirte koͤnnen, auf Antrag ihrer Glaͤu-
biger, in den Schuld-Carcer verwahrt werden, bis sie sich mit ihren Glaͤubi-
gern auseinander gesetzt haben. Diese Verwahrung, welche von dem Univer-
sitäts-Amte verfügt wird, darf jedoch nicht länger als drei Monate fortgesetzt
werden. Eine Verlängerung, doch höchstens auf abermalige drei Monate, kann
auf Antrag der Gläubiger von dem akademischen Senate nur in dem Falle
verhängt werden, wenn die Gläubiger dem Universitäts-Amte bescheinigen, daß