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die Befriedigung bisher durch eigene Schuld des Verhafteten unterblieben und
die laͤngere Verhaftung ein Mittel sey, ihnen dieselbe zu verschaffen.
Zieht diese Maßregel, durch Schuld des Verhafteten, Ungebuͤhrnisse nach
sich, so tritt an die Stelle des Schuld-Carcers Festungs-Arrest.
Die durch die Verhaftung entstehenden baaren Auslagen haben übrigens
die Gläubiger, mit Vorbehalt des Ersatzes von dem Schuldner, nach Anwei-
sung des Universitäts-Amtes vorzuschießen.
Dritter Wbschnitt.
Aufhören des akademischen Bürgerrechtes.
g. 182.
Das akademische Buͤrgerrecht erlischt gaͤnzlich:
1) mit dem Ablaufe von vier Jahren von dem wirklichen Eintritte in
dasselbez
2) durch freiwillige wörtliche oder thätlich erklärte Aufgebung.
Jeder, welcher die Universität verläßt, hat sich bei dem Abgange mit ei-
nem Zeugnisse der Universität über die Vorlesungen, welche er besucht hat,
über seinen Fleiß und seine Sittlichkeit zu versehen.
Dieses ist um so wichtiger für ihn, als nicht nur die Aufnahme auf an-
deren Universitäten durch die Vorlage eines solchen Zeugnisses bedingt ist, son-
dern auch zwischen sämmtlichen deutschen Staatsregierungen die Verabredung
besteht, daß ohne ein solches Zeugniß niemand zu einer Staatoprüfung zuge-
lassen, also auch niemand zum Staatödienste befördert werden soll.
d. 188.
Als thätlich erklärte Aufgebung des akademischen Bürgerrechtes wird an-
gesehen das Austreten aus den akademischen Verhältnissen durch Unterlassung
des Kollegien-Besuches, durch Betreibung eines bürgerlichen Gewerbes, durch
Verheirathung, durch andere als bei der Akademie erlangte Anstellung.
g. 134.
Ein Studirender, welcher wörtlich oder durch Vernachlaͤssigung des Kol-
legien-Besuches thätlich das akademische Bürgerrecht aufgiebt, giebt zugleich
das Recht auf, sich in irgend einem Verhältnisse in der Universitäts-Stadt