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aufzuhalten, wenn er nicht daselbst heimathsberechtigt ist, oder die Erlaubniß
der kompetenten Behoͤrden erlangt. Ist seine Entfernung angeordnet, so bleibt
er bis zum Vollzug derselben der akademischen Gerichtsbarkeit unterworfen;
außerdem tritt er unter die ordentliche Ortsobrigkeit.
S. 135.
Das akademische Bürgerrecht erlischt nur auf die Zeit der Abwesenheit,
wenn ein Studirender in dem Laufe der für die Dauer desselben bestimmten
vier Jahre den Aufenthalt in Jena aufgiebt. Bei der Rückkehr lebt das aka-
demische Bürgerrecht wieder auf, aber nicht von selbst, sondern durch eine Er-
neuerung der Immatrikulation, welche eben so gesucht werden muß, wie die
erste Immatrikulation, aber unentgeltlich geschieht. Bei der Erneuerung wird
zugleich die Zeit bestimmt, auf welche sie ertheilt werden soll, und solches auf
der alten Matrikel bemerkt. Auch ist es Bedingung für denjenigen Studiren-=
den, welcher nach Ablauf der in Jena verlebten vier Studien-Jahre diese Er-
neuerung seiner Matrikel sucht, daß er dieses Gesuch mit einem von dem
Universitäts-Amte ihm ausgestellten Zeugnisse begründe. Nach der Einzeich-
nung in das Album der Universität erfolgt die Aushändigung der neuen Im-
matrikulations-Urkunde gegen Zurückgabe der alten.
g. 136.
Das akademische Buͤrgerrecht geht verloren:
1) durch Verwirkung des Consilii abeundi oder der Relegation;
2) durch ein Erkenntniß des peinlichen Richters, in welchem der Studi-
rende wegen eines dolosen Verbrechens entweder gestraft oder auch nur
in Mangel mehren Verdachts losgesprochen wird;
3) in den Fällen, wo die Wegweisung von der Universität als polizeiliche
Maßregel verfügt wird.
I. 137.
Die Wegweisung von der Universität, als polizeiliche Maßregel, wird
nicht als Strafe erkannt und setzt darum keine förmliche Untersuchung voraus.
Sie ist auch gesetzlich gegen denjenigen, welcher in den ersten vier Wochen nach
geschehener Immatrikulation keine feste Wohnung gemiethet und das Besuchen
der Kollegien nicht angefangen hat, oder bloß auf Kredit lebt. Die Wirkung
derselben dauert so lange, als der Weggewiesene Student ist, jedenfalls aber
zwei Jahre, sofern sie nicht von der Universität früher zurückgenommen wird.