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Was g. 62 und 8. 117 verordnet worden, ist hier zu wiederholen. Die po-
lizeilich Weggewiesenen haben sich ebenfalls an dem Tage, an welchem ihnen
die Wegweisung eröffnet worden, noch vor Sonnenuntergang aus der Stadt
zu begeben und dürfen sich derselben in einer Entfernung von zwei Meilen
nicht nähern, auch wenn sie daselbst heimathsberechtigt wären. Wer diese Be-
stimmung nicht achtet, hat zunachst die Strafe des Consilü# abcundi zu er-
warten.
Selbst gegen diejenigen, welche, in einen dem wissenschaftlichen Berufe
fremden Stand übergegangen, die polizeiliche Wegweisung durch zu frühe Rück-
kehr nach Jena nicht achten, soll mit Geld= oder Gefängniß-Strafe verfah-
ren werden.
A.
Re ver s,
welcher
a) von jedem Studirenden bei der Immatrikulation zu unterschreiben und
b) der Immatrikulations-Urkunde beizudrucken ist.
Ein von allen deutschen Regierungen am 20. September 1819 gefaßter
Bundestags-Beschluß lautet:
g. 3.
„Die seit langer Zeit bestehenden Gesetze gegen geheime, oder nicht
autorisirte, Verbindungen auf den Universitaͤten sollen in ihrer ganzen Kraft
und Strenge aufrecht erhalten und insbesondere auf den seit einigen Jahren
gestifteten, unter dem Namen der allgemeinen Burschenschaft bekannten, Ver-
ein um so bestimmter ausgedehnt werden, als diesem Vereine die schlechter-
dings unzulassige Voraussetzung einer fortdauernden Gemeinschaft und Kor-
respondenz zwischen den verschiedenen Universitäten zum Grunde liegt; den
Regierungsbevollmächtigten soll in dieser Hinsicht eine vorzügliche Wachsam-
keit zur Pflicht gemacht werden.
Die Regierungen vereinigen sich darüber, daß Individuen, die nach
Bekanntmachung des gegenwärtigen Beschlusses erweislich in geheimen oder
nicht autorisirten Verbindungen geblieben, oder in solche getreten sind, bei
keinem öffentlichen Amte zugelassen werden sollen.