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Tagen und Einzeichnung in das Strafbuch. Die Carcer-Strafe wird bis
zum Consilio abeundi oder sogar bis zur geschärften Relegation an-
steigen, wenn schon eine Strafe wegen verbotener Verbindungen voran-
gegangen ist, oder andere erschwerende Umstände hinzutreten. Zu diesen
im höchsten Grade erschwerenden Umständen gehört der Charakter der
Verbindung als einer burschenschaftlichen oder einer solchen, welche unter
irgend einem andern Namen politische Zwecke verfolgte;
insofern eine Verbindung mit Studirenden anderer Universitäten zur Be-
förderung verbotener Verbindung Briefe wechselt, oder durch Deputirte
einen Verkehr unterhält, trifft die Relegation unausbleiblich alle diejeni-
gen, welche an jener Korrespondenz oder an diesem Verkehr thätigen
Antheil genommen habenz
wer wegen verbotener Verbindungen bestraft wird, verliert zugleich die
akademischen Beneficien, die ihm aus offentlichen Landeskassen, von
Städten, Stiftern, Kirchen-Aerarien u. s. w. verliehen sind, oder deren
Genuß aus irgend einem andern Grunde an die Zustimmung der Staats-
Behörden gebunden ist. Deögleichen verliert er die zeither etwa genorsene
Befreiung bei Bezahlung der Honorare für Vorlesungen;
wie es bei der schon bestehenden Verordnung der Gesetze (C. 80):
„Schon der bloße, auf erwiesenen Anzeigen beruhende Verdacht ei-
ner Theilnahme an gesetzwidrigen Verbindungen und Gesellschaften kann
die Entfernung von der Universitat als polizeiliche Maßregel zur Folge
haben. In jedem Falle wirkt ein solcher Verdacht den Verlust der
Armuthszeugnisse und anderer Beneficien.
Auszeichnungen in Kleidern oder sonst, die sich bei Mehren zu
gleicher Zeit vorfinden, sollen als Kennzeichen der Theilnahme an einer
verbotenen Gesellschaft angesehen werden.“
auch fernerhin verbleibt: so ist noch bei allen in den Gesetzen für die
Studirenden verpönten Vergehungen bei dem Daseyn von Indizien nach-
zuforschen, ob dazu eine verbotene Verbindung nähern oder fernern An-
laß gegeben habe. Wenn dieses der Fall ist, so soll es als erschwerender
Umstand angesehen werden.
c.
„Bei allen mit akademischen Strafen zu belegenden Gesetzwidrigkeiten
bleibt die kriminelle Bestrafung, nach Beschaffenheit der verübten gesetzwidri-