Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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gen That, besonders auch dann vorbehalten, wenn die Zwecke einer Ver- 
bindung der Studirenden oder die in Folge derselben begangenen Handlun- 
gen die Anwendung härterer Strafgesetze nothwendig machen. 
d. 
„Die Mitglieder einer burschenschaftlichen oder einer auf politische Zwecke 
unter irgend einem Namen gerichteten unerlaubten Verbindung trifft (eben- 
falls vorbehältlich der etwa zu verhängenden Kriminal-Strafen) noch die 
Folge, daß sie so wenig zum Civil-Dienste, als zu einem kirchlichen oder 
Schul-Amte, zu einer akademischen Würde, zur Advokatur, zur ärztlichen 
oder chirurgischen Praxis innerhalb der Staaten des deutschen Bundes zu- 
gelassen werden.“ 
Re v er 6. 
Ich Endesunterschriebener verspreche mittelst meiner Namenönnterschrift 
auf Ehre und Gewissen: 1) daß ich an keiner verbotenen oder unerlaubten 
Verbindung der Studirenden, insbesondere an keiner burschenschaftlichen Ver- 
bindung, welchen Namen dieselbe auch führen mag, Theil nehmen, mich an 
dergleichen Verbindungen in keiner Beziehung näher oder entfernter anschließen, 
noch solche auf irgend eine Art befördern werde; 2) daß ich weder zu dem 
Zwecke gemeinschaftlicher Berathschlagungen über die in dem deutschen Bunde 
und den einzelnen deutschen Bundesstaaten bestehenden Gesebe und Einrichtun- 
gen, noch zu jenem der wirklichen Auflehnung gegen obrigkeitliche Maßregeln 
mit Anderen mich vereinigen werde. 
Insbesondere erkläre ich mich für verpflichtet, den Forderungen, welche 
die diesem Reverse vorgedruckten Bestimmungen enthalten, stets nachzukommen, 
widrigenfalls aber mich allen gegen deren Uebertreter darin ausgesprochenen 
Strafen und nachtheiligen Folgen unweigerlich zu unterwerfen. 
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