Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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d) Fuͤr Frachtstuͤcke, deren Gewicht mit ihrem großen Umfange nicht in 
einem richtigen Verhaͤltnisse steht, werden die Saͤtze der Paͤckerei- 
Tare um 1 erhöht. 
c) Von mehren Packeten zu einer Addresse wird das Porto jedes 
Stücks besonders nach seinem Gewichte berechnet. 
Ein in einem Addreß-Briefe befindlicher Schlüssel zu einem Koffer 
wird, in Bezug auf sein Gewicht, nicht mit Porto belegt. 
Zur Geld--Vxe. 
8) Für Briefe mit Geldeinlagen unter einem Thaler wird nur dann die da- 
für bestimmte Taxe angewendet, wenn ein solcher Brief unter 4 Loth 
(111 Hektas) wiegt. Bei schwererem Gewichte wird, nach Beschaffen- 
heit des Inhalts, die Brief-, Dokumenten= oder Packet-Tare erhoben. 
h) Die bei Geldsendungen überschießenden Groschen unter einem Thaler 
werden nicht tarirt. 
i) Bei großen Geldsendungen von einerlei Gattung, in mehren Abthei- 
lungen verpackt, welche zu einer Addresse gehören, wird das Porto 
nach dem Gesammtbetrage und nicht nach den einzelnen Abtheilungen 
erhoben. 
k) Verschiedene Geldgattungen, als Silber= und Papier-Geld, dürfen 
in der Regel nur insoweit zusammengepackt werden, als ihr gemein- 
schaftliches Gewicht 8 Loth (231 Hektas) nicht übersteigt, und werden 
in ihrem Gesammtbetrage nach dem Porto-Satze der darunter befind- 
lichen am höchsten tarifirten Geldgattung taxirt. 
Kommen schwerere Packete ꝛc. mit Geldern verschiedener Gattung 
vor, so ist auf jede der darin enthaltenen Posten derjenige Porto- 
Satz anzuwenden, welcher für die im Packete befindliche am höchsten 
tarifirte Geldgattung bestimmt ist. 
Ist dagegen jede Gattung für sich allein verpackt, so wird jedes 
Packet nach dem für die darin befindliche Sorte vorgeschriebenen Satze 
taxirt, wobei jedoch das Porto für den Gesammtbetrag die Silber- 
Taxe nicht überschreiten darf. 
ß) Geld soll mit Schriften oder Sachen nicht zusammengepackt werden. 
Geschieht solches dennoch, so ist das Geld für sich, die ganze Sendung 
aber, nach Maßgabe des vollen Gewichts und ihres übrigen Inhaltes, 
noch besonders zu tariren.
	        
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