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Superintendenten, der Land-Dechant und der Land-Rabbiner, spaͤtestens am
Ende des Monats Juli, alle bis dahin bei ihnen eingegangene Aufnahme-
gesuche sammt den dazu gehörigen Zeugnissen, von ihrem Gutachten begleitet,
an das Waiseninstituts-Direktorium einzusenden, welches sodann ohne Verzug
unter Beischluß der Akten die Hauptübersicht der Gesuche mit seinen gutacht-
lichen Vorschlägen dem Großherzoglichen Ober-Konsistorium zur Entscheidung
berichtlich vorlegt.
Nur in besonders dringenden Fällen können Waisen außer dieser Ordnung
auch zu anderer Zeit aufgenommen werden.
Die Superintendenten, der Mand-Dechant und der Land-Rabbiner haben mit
der jährlichen Hauptaufnahme der Waisen ihres Sprengels eine zweckmäßige
kirchliche Feier zu verbinden.
Dritter Abschnitt.
Ueber die Art der Versorgung und Beaufsichtigung der Waisen.
g. 8.
Die Waisenanstalt hat dahin zu wirken, daß die von ihr aufgenomme-
nen Zöglinge in Familien gehörig verpflegt, sittlich erzogen, zur Benutzung
des Schulunterrichts angehalten und auch sonst an angemessene Beschäftigung
gewöhnt werden.
Waisen, deren Mütter noch leben, sollen diese Verpflegung und Erzie-
hung in der Regel bei ihren Müttern, alternlose bei Pflegealtern (einer Witwe
oder einem Ehepaare) finden.
Ausnahmsweise darf in besonders dazu geeigneten Fallen, mit ausdrück-
licher Genehmigung des Großherzoglichen Ober-Konsistoriums, auch das Falkische
Institut zur Erziehung von Zöglingen der Waisenanstalt in der Art benutzt
werden, daß die Waisen-Pension (§. 9 Satz 1) als Beitrag zu den an jenes
Institut zu zahlenden Verpflegungskosten abgegeben wird.
g. 9.
Die Waisenanstalt hat jedem ihrer Zoͤglinge gleichmaͤßig zu gewaͤhren:
1) eine in vierteljährigen Raten vorauszuzahlende jährliche Ernährungs=
summe (Pension) von dreizehen Thalern;
2) das Schulgeld, sowie die zum Schulunterrichte nöthigen Bücher und
Schreib-Materialien;