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3) bei der Konfirmation einen Beitrag von drei Thalern zur Festkleidung;
4) in Krankheitsfallen die nöthigen Arzeneien auf dem Grunde gehörig at-
testirter Rezepte. — Zur unentgeltlichen ärztlichen Behandlung der kran-
ken Waisen in der Anstalt sind die Bezirksärzte (Physiker) verpflichtet.
Stirbt ein Zögling der Anstalt, so sind von dieser die Kosten der Beer-
digung nach den billigsten Ansaätzen zu tragen oder zu vergüten.
u0.
Die Fürsorge der Anstalt dußert sich auf ihre Zöglinge auch nach der
Konfirmation insofern, als dem Knaben, welcher mit Bewilligung des Direk-
toriums einen Beruf wählt und deshalb in neue Verhältnisse eintritt, zur ersten
Einrichtung, z. B. zur Anschaffung eines Bettes im Falle des Zunftgesetzes
vom 15. Mai 1821 F. 42, oder zur Anschaffung der nun nöthig werdenden
Kleidung, eine Beihülfe von drei bis fünf Thalern gegeben werden darf.
g. 11.
Nur sittlich gute und unbescholtene Muͤtter sollen ihre, in die Waisenan-
stalt aufgenommenen, Kinder in Pflege und Erziehung behalten, so lange sie
selbst in dem Großherzogthume wohnhaft bleiben oder im entgegengesetzten
Falle mit der Fortdauer ihrer Pflegeschaft von Sr. Koͤniglichen Hoheit, dem
Großherzoge, begnadigt werden.
g. 12.
Wollen Muͤtter, denen nach pfarramtlichen und ortspolizeilichen Zeugnissen
oder wegen Wegzugs aus dem Lande die Pflege und Erziehung ihrer ver-
waisten Kinder nicht oder nicht ferner anvertraut werden kann (§. 11), die
Kinder nicht von sich geben, so können diese auch nicht in die Anstalt aufge-
nommen, bezüglich nicht in derselben belassen werden.
g. 13.
Zu Pflegeaͤltern (F. 8) sind bloß Personen waͤhlbar, denen von dem
Pfarramte und der Orts-Polizeibehörde bezeugt wird, daß sie sich eines guten
Rufs erfreuen, zur Kindererziehung sich eignen und nicht zu den ganz Dürftigen
gehören.