Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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g. 14. 
Die Pflichten der Muͤtter und Pflegeaͤltern bestehen hauptsaͤchlich darin, 
daß sie die ihnen anvertrauten Kinder an ihrem Familientische naͤhren, reinlich, 
ordentlich und ausreichend kleiden, zur Schule (die Maͤdchen auch in den In- 
dustrie-Schulen) anhalten, in Krankheiten pflegen und fuͤr deren sittlich-religioͤse 
Erziehung besorgt seyn sollen. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in dem 
mit den Pflegeältern zu verabredenden Vertrage aufzunehmen, welcher zugleich 
die Gründe der Kündigung enthalten muß. 
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Die Wahl der Pfflegealtern erfolgt, mit Rücksicht auf die Vorschläge der 
Parrer und der denselben vorgesetzten Diöcesane, durch das Direktorium. 
Die Auszahlung der Verpflegungögelder und sonstigen Unterstütuungen ge- 
schiebt an die Pflegeältern im Bezirke des Oberpfarramtes Weimar durch den 
Kassirer der Waisenanstalt, an die Pflegedltern im Bezirke des Oberpfarram- 
tes Eisenach durch den mit der Aufsicht über die Waisen zu beauftragenden 
dortigen Stadtgeistlichen. 
In den übrigen Bezirken sind die Superintendenten, der Land-Dechant 
und der Land-Nabbiner verbunden, für die Auszahlung der an sie abzugebenden 
Waisen-Unterstützungögelder und für Einsendung der Quittungen an die Kas- 
severwaltung Sorge zu tragen. 
S. 16. 
Die Aufsicht über die untergebrachten Waisen sowie darüber, wie die 
Erzieher derselben den übernommenen Verpflichtungen genügen, haben zunachst 
in den einzelnen Orten die Schullehrer und Geistlichen, weiter aber in ihren 
Bezirken die Superintendenten, der Land-Dechant und der Land-Rabbiner zu 
führen. Diese Behörden haben, sobald nach Maßgabe des gegenwärtigen 
Statuts ein Einschreiten nörhig wird und Vermittelung erfolglos versucht wor- 
den ist, dem Direktorium Anzeige zu erstatten und dessen Verfügung einzuholen. 
Von jedem Superintendenten, von dem Land-Dechant und von dem Land- 
Rabbiner ist mit dem Schlusse eines jeden Jahres ein tabellarisches Verzeich- 
niß der in seinem Bezirke befindlichen Zöglinge der Anstalt, unter Angabe ihrer 
Plegealtern und ihres Betragens, an das Direktorium einzusenden, von wel- 
chem das Großherzogliche Ober-Konsistorium von Zeit zu Zeit diese Tabellen 
zur Prüfung abzufordern hat.
	        
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