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g. 22.
Zur Fuͤhrung der Registrande, Besorgung der Schreiberei und noͤthiger
spezieller Rechnungs-Kontrole, Ordnung der Akten und überhaupt für den
Kanzlei-Dienst des Direktoriums ist der Expedient verpflichtet.
Die Verrichtungen des Dieners sind wo moglich einem Diener oder
Boten des Großherzoglichen Ober-Konsistoriums mit zu übertragen.
g. 28.
Die Anstellung des Direktors, des Kassirers und des Expedienten sowie
die Bestimmung ihrer Gehaltsbezuͤge erfolgen auf gutachtliche Vorschlaͤge des
Ober-Konsistoriums aus dem Staats-Ministerium.
Die genannten Angestellten genießen als solche für sich und die Ihrigen
alle Rechte und Wohlthaten der Staatediener.
g. 24.
Die von dem Ober-Konsistorium zu führende Oberaufsicht (9. 4) hat
sich vorzugsweise zu dußern in dem Vorschlagen der Beamteten, in der An-
stellung des Dieners, in der Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Direk-
toriums und seiner Untergebenen, sowie in der Kontrole der Geistlichen und
Schullehrer rücksichtlich der ihnen auferlegten Verpflichtungen, in der Feststel-
lung von Jahres-Etats, in der Entscheidung über Aufnahmegesuche, in der
Prüfung der Jahres-Tabellen, in der sorgfältigen Ueberwachung der Vermögens-
rechte der Anstalt, in der Erlaubnißertheilung zu Prozessen, Vergleichen
und Erlassen, in der etwa nöthig werdenden Verfügung von Beitragsleistun-
gen aus der Kasse der Waisenanstalt zu der Kasse des Falkischen Instituts
(X. 3) sowie in etwaigen außerordentlichen sonstigen Verwilligungen, in der
Justifikation der Jahresrechnungen.
g. 25.
Ueber die Wirksamkeit der Anstalt hat das Direktorium jährlich einen
Rechenschaftsbericht zu entwerfen, welcher nach eingeholter Genehmigung des
Ober-Konsistoriums durch den Druck zu veröffentlichen ist.
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