Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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g. 83. 
Die in dem Ediktal-Aufrufe, welcher von Unseren Landesregierungen auf 
dem Grunde des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839 unter dem 16. März 1841 
erlassen worden ist, bis zum 1. Januar 1842 bestimmte Anmeldungsfrist wird 
hierdurch bis zum 
1. Januar 1845 
erstreckt und wo in dieser Ediktal-Ladung des 1. Januars 1842 erwähnt ist, 
tritt gleichfalls der 1. Januar 1845 an dessen Stelle. 
S 4. 
Ausgenommen von den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes bleibt 
der im §5. 390 des Pfandgesetzes vorgeschriebene und in der Ediktal-Ladung 
vom 16. März 1841 am Schlusse eingeschärfte Termin zur Erneuerung funf- 
zigjähriger Hypotheken, hinsichtlich deren es vielmehr bei dem Inhalte des 
§6. 390 des Pfandgesetzes und der Ediktal-Ladung vom 16. März 1841 un- 
abänderlich verbleibt. 
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns vollzogen und mit Unserm Großher= 
zoglichen Staateinsiegel bedruckt worden. 
So geschehen und gegeben Weimar den 1. Dezember 1843. 
GCGCart#edch. 
—— 
Freiherr von Gersdorff. Schweitzer. von Wabdorf. 
Gese 6 
über die Erstreckung des Einführungs- 
Termins für das Pfandgesetz vom 6. 
Mai 1889 und das Prioritäts-Gesetz vdt. Koch. 
vom 7. Mai 1839.
	        
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