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III. Theils wegen einiger in der diesseitigen Münzgesetzgebung immittelst
eingetretenen Veränderungen, theils in Folge erneuerter Vereinbarungen unter
den Zollvereins-Staaten, machen sich bei Aufhebung unserer biöber bestandenen
Vorschriften neue Bestimmungen darüber nöthig, ob und welche von den in
der höchsten Verordnung vom 17. November 1840 als geduldet bezeichneten
Muünzsorten — zu deren Annahme eine Zwangöverbindlichkeit nicht vorliegt —
bis auf Widerruf in Zahlungen von Kammer-Gefällen und Kameral-Forderun-
gen aller Art bei den sämmtlichen Großherzoglichen Kameral-Kassen und Ein-
nahmen (nur die Einnahme der Maßbacher rc. Revennen vorerst ausgenom-
men), und in welcher Weise ferner angenommen werden dürfen.
Es wird demnach hiermit festgesetzt, daß vom Erscheinen dieser Bekannt-
machung an und bis auf Widerruf von den gedachten Kameral-Kassen und
Einnahmen bei den an selbige zu leistenden Zahlungen von Kameral-Gefällen
und Kameral-Forderungen aller Art (jedoch mit Ausschluß der Wasser-Zoll-
gefalle, welche auch nach der in dem Regierungs-Blatte Nummer 5 von die-
sem Jahre enthaltenen Bekanntmachung des Großherzoglichen Landschafts-Kol-
legiums allhier vom 19. April d. J. in den dort unter B bezeichneten Münz-
sorten und in dem dort näher angegebenen Werthe erhoben werden dürfen)
nur folgende geduldete Münzsorten zu dem beigesetzten Werthe anzuneh-
men sind:
1) Courant-Müunzfsorten.
Die im Vierzehenthaler-Fuße ausgeprägten Courant-Münzen Koöniglich
Hannöverschen Gepräges, auf welchen die Zahl der aus der Mark fein aus-
gebrachten Stücke angegeben ist:
1 Thalerstück zu . . 12Thlr. — Sgr. — Pf.
1 Drittelthaler-Stück zu “. 10 —
1 Sechstelthaler-Stück3o — 5 —
nmerkung. Die sämmtlichen Courant-Münzen von oben gedachter Beschaffenheit
und Größe, welche von den gegenwärtig zum Zollvereine gehörigen Staaten
ausgeprägt worden, sind als gleichgestellte Münzen annehmbar.
2) Münzen des Vierundzwanzig und einen halben Gulden-Fußes:
1 ganzer Gulden der Vereinsstaaten im einzelnen Stück zu — Thlr. 17 Sgr. 1 Ofs
1 dergleichen bei Zusammenzahlung mehrer z — 17 1½
1 halber Gulden der Vereinsstaatend — 8 6
1 dergleichen bei Zusammenzaählung mehrer v — 8 6 —
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