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t) Dokumente mit der Deklaration „uͤber ... Thaler . .“ werden
nicht nach der Geld-, sondern nach der Dokumenten-Tare taxirt.
Tllgemeine Bestimmungen betreffend.
6) Das unter 2 bemerkte beiderseitige Gewicht kommt auch bei den
Fahrpost-Gegenständen in Anwendung.
7) Das Koöniglich Sächsische Porto wird in Pfennigen berechnet, deren
10 einen Neugroschen oder Silbergroschen und 300 einen Thaler ausmachen.
Die bei Berechnung des Porto's sich ergebenden Bruch-Pfennigtheile werden
stets für voll gerechnet.
Das Fürstlich Thurn= und Taris'sche Porto wird in Silbergroschen, 1,
1 und 2 Silbergroschen zu 12 Silberpfennigen, deren 360 einen Thaler aus-
machen, berechnet.
Die bei Berechnung des Päckerei-Porto's sich etwa ergebenden überschie-
ßenden Pfennigbeträge werden
bis 11 Spfennig gar nicht
4
über 11 = - mit 14 Sgr.
- 1 = JV * - *
1 2 2
= 71 10 -.?2
107) 1 : 1
berechnet und erhoben. «
Aus diesem Grunde werden auch die Fürstlich Taris'schen Brief-Porto-
Söätze, welche 1 oder ?: Silbergroschen enthalten, folgendergestalt progressirt:
Wenn das einfache Brief-Porto 1. Sgr. oder 2 Sgr. beträgt,
11
so beträgt = - - - 1 1 "b'
1 * 2 2 * 1 s s 11 x
* - - 27 - * * 1 2 - 13 -
- - = 3 s 6 -22 - - 3 -
EEEIIIE 3—- „
und sofort, so doß zum Beispiel, wenn der eiee Brief 14 Silbergroschen
zahlt, ein 2facher Brief 41 Silbergroschen zahlen würde.
Wir bringen dieses mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß
Abschriften der Taren selbst gegen angemessene Vergütung von den Doststellen
zu erhalten sind.
Weimar den 14. Januar 1843.
Großherzoglich Söchssche Ober-Postinspektion.
n Motz.