Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

Kegierungs-Blatt 
„„ 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
  
  
  
Nummer 3. Weimar. 25. März 1843. 
  
Ministerial-Bekanuntmachung. 
In Folge des bei Abschluß der Zollvereinigungs-Vertrage niedergelegten 
Vorbehaltes einer weitern Vereinbarung über die Annahme gemeinschaftlicher 
Grundsätze hinsichtlich der Erfindungs-Patente oder Privilegien ist von 
den bei der fünften General-Konferenz in Zollvereins = Angelegenheiten legiti- 
mirten Bevollmächtigten, aus Grund der vorangegangenen Verhandlungen auf 
die Dauer des Zollvereins nachstehende Uebereinkunft unter dem 21. Septem- 
ber 1842 verabredet und geschlossen worden: 
„Es bleibt zwar im Allgemeinen einem jeden Vereinsstaate vorbehalten, 
über die Ertheilung von Patenten oder Privilegien zur ausschließlichen Benutzung 
neuer Erfindungen im Gebiete der Industrie, es möge von einem Privilegium 
für eine inländische Erfindung (Erfindungspatent) oder von einem Privilegium 
für die Uebertragung einer ausländischen Erfindung (Einführungspatent) sich 
handeln, nach seinem Ermessen zu beschließen und die ihm geeignet scheinenden 
Vorschriften zu treffen; die sämmtlichen Vereinsstaaten verständigen sich jedoch, 
um einestheils die, aus dergleichen Privilegien hervorgehenden, Beschränkungen 
der Freiheit des Verkehrs unter den Vereinsstaaten moglichst zu beseitigen, 
anderntheils eine Gleichmaßigkeit in den wesentlichen Punkten zu erreichen, in 
Folge des bei Eingehung der Zollvereinigungs-Verträge gemachten Vorbehalts 
allerseits dahin, die nachfolgenden Grundsätze über das Patentwesen zur Aus- 
führung zu bringen.
	        
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