Kegierungs-Blatt
„„
Sachsen Weimar-Eisenach.
Nummer 3. Weimar. 25. März 1843.
Ministerial-Bekanuntmachung.
In Folge des bei Abschluß der Zollvereinigungs-Vertrage niedergelegten
Vorbehaltes einer weitern Vereinbarung über die Annahme gemeinschaftlicher
Grundsätze hinsichtlich der Erfindungs-Patente oder Privilegien ist von
den bei der fünften General-Konferenz in Zollvereins = Angelegenheiten legiti-
mirten Bevollmächtigten, aus Grund der vorangegangenen Verhandlungen auf
die Dauer des Zollvereins nachstehende Uebereinkunft unter dem 21. Septem-
ber 1842 verabredet und geschlossen worden:
„Es bleibt zwar im Allgemeinen einem jeden Vereinsstaate vorbehalten,
über die Ertheilung von Patenten oder Privilegien zur ausschließlichen Benutzung
neuer Erfindungen im Gebiete der Industrie, es möge von einem Privilegium
für eine inländische Erfindung (Erfindungspatent) oder von einem Privilegium
für die Uebertragung einer ausländischen Erfindung (Einführungspatent) sich
handeln, nach seinem Ermessen zu beschließen und die ihm geeignet scheinenden
Vorschriften zu treffen; die sämmtlichen Vereinsstaaten verständigen sich jedoch,
um einestheils die, aus dergleichen Privilegien hervorgehenden, Beschränkungen
der Freiheit des Verkehrs unter den Vereinsstaaten moglichst zu beseitigen,
anderntheils eine Gleichmaßigkeit in den wesentlichen Punkten zu erreichen, in
Folge des bei Eingehung der Zollvereinigungs-Verträge gemachten Vorbehalts
allerseits dahin, die nachfolgenden Grundsätze über das Patentwesen zur Aus-
führung zu bringen.