Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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Sollte sich zeigen, daß Briefpostsendungen über 8 Loth aus zusammenge- 
packten Briefen bestehen, so wird rücksichtlich der gemeinschaftlichen Porto-Sätze 
die einfache Brief-Taxe so vielfach erhoben, als das Gewicht der Sendung 
Lothe beträgt. Bezüglich des Transit-Zuschlags verbleibt es bei der Progres- 
sion in obiger Tabelle. 
5) Für Semungen unter Kreuzband und Muster ist folgende Porto= perte-Mode- 
Moderation verwilligt: P#tion fürkheen 
a) für Zeitungen, Journale, Brochüren, Bücher, gedruckte Preis-Courants, rted und 
Musikalien und Kataloge, welche so geschlossen zur Aufgabe gebracht 
werden, daß die Beschraͤnkung der Sendung auf diesen Inhalt sichtbar 
bleibt, und welche auf dem Post-Course uͤber Schleiz und 
Eger versendet werden, ist nur der dritte Theil der tarifmaͤßigen 
Gebühren an gemeinschaftlichen Porto und an Transit-Zuschlag für die 
diesseitige Postkasse, in keinem Falle aber weniger, als die halbe 
Tare für den einfachen Brief zu entrichten, es darf jedoch derlei 
Sendung nichts Geschriebenes beiliegen; 
b) für Waarenmuster, welche Briefen bemerkbar beigeschlossen sind, und 
auf dem Post-Course über Schleiz und Eger versendet werden, 
ist nur der dritte Theil der tarifmäßigen Porto-Gebühr an gemein- 
schaftlichem Porto und Transic-Zuschlag, in keinem Falle aber weniger, 
als die Taxe für den ein fachen Brief zu erheben; es darf jedoch 
solchen Sendungen kein schwererer als ein einfacher Brief beigeschlossen 
werden; 
c) für auf Verlangen mittelst der übrigen Verbindungsstraßen der bei- 
derseitigen Postanstalten zu befördernde Sendungen unter Kreuzband 
und Muster ist das gemeinschaftliche Porto ebenfalls nach den unter à 
und b bemerkten Moderations-Bestimmungen, der Transit-Gebühren- 
Zuschlag aber nach der vollen tarifmaßigen Taxe zu berechnen. 
6) Die unter Ziffer 1, rücksichtlich der Aufhebung des Frankirungs= Serdungen, 
Zwanges vorbehaltenen Ausnahmen betreffen: Pis ar 
irt werden 
I. Orucksachen nnter Krenzband und Muster, müssen. 
für welche die Porto-Gebühr bei der Aufgabe entrichtet werden muß, 
II. Portofreie Sendungen (Dienstschreiben), 
hinsichtlich deren Folgendes zu beobachten ist: Eendungen 
von Privaten 
a) Sendungen von Privaten aus dem Großherzogkhume nach den K. K. an Beberden.
	        
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