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1) auf den K. K. Oesterreich'schen Posten werden nach den dort beste-
henden Bestimmungen bei der Briefpost gesiegelte Sendungen ohne angege-
benen Werth nur bis zum höchsten Gewichte von fünf Pfund gegen Entrich-
tung der Gebühren nach dem Briefporto-Tarif zur Beförderung angenommen;
2) gesiegelte Packete mit Schriften und Dokumenten ohne angegebenen
Werth können bis zu dem Gewichte von sechszehen Loth Wiener Gewicht nur
bei der Briefpost und nicht bei der Fahrpost zur Beförderung aufgegeben
werdenz
3) in Absicht auf die Beförderung solcher Sendungen, deren Gewicht
sechszehen Loth W. G. übersteigt, steht es den Aufgebern frei, die Brief-
oder Fahr-Post zu benuben;
4) auf den Routen, wo kein Fahrpost-Kurs oder nicht wenigstens
wöchentlich ein solcher eingerichtet ist, werden Schriftenpackete im Gewichte
über sechszehen Loth W. G. auch bei der Briefpost gegen Entrichtung der
für deren Versendung mit der Fahrpost festgesetzten Tare zur Beförderung
angenommen;
5) für die Versendung von Schriften und Dokumenten ohne angegebe-
nen Werth wird von dem bei der Fahrpost zulässigen mindesten Gewichte
über sechszehen Loth W. G. angefangen, die volle nach dem Briefporto-Tarif
für sechszehen Loth W. G. treffende Tare auch bei größerem Gewichte der
Sendung so lange ohne Erhöhung erhoben, bis die Fahrpost-Tare, im dop-
pelten Betrage gerechnet, höher ausfällt, in welchem Falle letztere im doppel-
ten Betrage zu entrichten ist;
6) für Sendungen von Schriften und Dokumenten mit angegebenem
Werthe findet die Bemessung der Gebühr bis sechszehen Loth nach dem Brief-
porto-Tarif Statt, und es wird bei. größerem Gewichte bei dem Satze für
sechszehen Loth W. G. so lange stehen geblieben, bis das doppelte Fahrpost.
Porto nach dem Gewichte mehr beträgk, welches sodann erhoben wird.
Wenn jedoch die Tare nach dem angegebenen Werthe höher ausfüäll#9,
so wird diese Taxe ohne Rücksicht auf das Gewicht angewendtet.
Weimar den 22. Mai 1843.
Großherzoglich Sächsische Ober-Post-Anuspekteon.
von Motz.