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Artikel 6.
Von dem Ertrage, welcher aus den Eingangö-, Ausgangs= und Durch-
gangs-Zöllen, sowie aus der Rübenzucker-Steuer nach den zwischen den Zoll-
vereins-Staaten bestehenden Verträgen auf den Antheil der Krone Bayern
einschließlich des Vordergerichts Ostheim und der sonst noch dem Zoll= und
Steuer-Verbande Bayerns beigetretenen fremdherrlichen LandeSötheile trifft,
wird der Großherzoglich Sachsischen Staatskasse für das gedachte Vorderge-
richt die dem Verhältnisse der Bevölkerung entsprechende Quote mittelst vier-
teljährlicher Abschlagszahlungen und jährlicher Abrechnung gewährt werden.
Artikel 7.
Was den Malzaufschlag betrifft, so bleiben die in dem Vordergerichte
Ostheim bereits eingeführten Bayerschen Gesetze, Verordnungen und Instruk-
tionen auch ferner in Anwendung. Alle Abänderungen derselben, welche etwa
Bayerischer Seits getroffen werden moöchten, wird die Großherzoglich Sachsische
Regierung auf deßfallsige Mittheilung und Einladung auch im Vordergerichte
Ostheim gleichzeitig eintreten lassen.
Nicht minder wird daselbst beim Uebergange von Malz, Bier und
Branntwein aus anderen Vereinslanden, mit Ausnahme von Bayern, die
Uebergangssteuer nach den in Bayern gültigen Normen zur Erhebung kommen,
sowie bei der Ausfuhr von Bier aus Ostheim nach anderen als den Bayeri-
schen Landen gemäß der in Bayern wegen Rückvergütung des Malzaufschlags
bestehenden Vorschriften verfahrem werden soll.
Die beiden hohen Kontrahenten räumen sich wechselseitig die Befugniß
ein, von der richtigen Erhebung und Kontrole des Malzaufschlags im anderen
Gebiete Einsicht zu nehmen und Beamte zu diesem Zwecke abzuordnen.
Bezüglich auf das amtliche Verfahren in Fällen der Defraudation oder
Kontravention gegen die Malzaufschlags-Gesetzgebung findet im Vordergerichte
Ostheim das Großherzoglich Sächsische Geseß vom 18. März 1836, das
Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über indirekte Steuern be-
treffend, Anwendung.
Es sind jedoch die Akten vor der Entscheidung zur allenfallsigen Erinne-
rung und nach erfolgter Entscheidung zur Kenntnißnahme und zur Aeußerung
über das der Großherzoglichen Verwaltung etwa zustehende Rechtsmittel der