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Artikel 10.
Die Bestimmungen des Vertrags vom 25. Januar 1831 Artikel 9 im
Betreff des Baues und der Unterhaltung der dortgenannten Straßen werden
auch fernerhin aufrecht erhalten.
Für die Benutzung der durch das Vordergericht Ostheim führenden Wege
soll auch in Zukunft unter keinerlei Namen eine Abgabe zu entrichten seyn,
mit einziger Ausnahme des Pflaster= und Brücken-Geldes in der Stadt Öst-
heim, welches für Rechnung der dortigen Gemeinde nach folgendem ermaäßig-
ten Tarif erhoben werden wird: «
1) Pflastergeld (bei Benutzung des Stadt-Pflasters):
a) von angespanntem Vieh, desgleichen von Reitpferden und leergehen-
den Pferden für jedes Stück einen Kreuzer,
b) von nicht angespanntem Rindvieh, von Eseln, Hammeln, Schweinen
und Ziegen für jedes Stück einen halben Kreuzer,
) von jedem beladenen Schiebkarren einen viertels Kreuzer;
2) Brückengeld (bei Benutzung der Brücke auf der Straße nach Oberelsbach
und Bischofsheim):
von den unter 1 n und b bezeichneten Gegenständen die Hälfte der
obigen Sätze.
Frei vom Pflaster= und Brücken-Gelde bleiben wie zeither die Oekono-
mie-Fuhren der Bayerischen Unterthanen und der Anspann und die Reitpferde
Bayerischer Beamten oder Bediensteten aus dem Civil= und Militaär-Stande.
Dagegen wird den Großherzoglichen Beamten und Bediensteten aus Öst-
heim gleiche Befreiung vom Pflastergelde in Fladungen gewährt werden.
Artikel 11.
Was in Ansehung der Beförderung einer freien Gewerbs= und Erwerbs-
Bewegung, der Beziehung der Märkte, der Herstellung eines gleichen Münz-,
Maß= und Gewichts-Systems in den von dem Großherzogthume Sachsen
mit dem Königreiche Bayern und den übrigen Zollvereinsstaaten abgeschlosse-
nen Verträgen und Vereinbarungen stipulirt worden ist, hat auch auf das
Vordergericht Ostheim Anwendung zu finden, sowie überhaupt diese Vertrage
und Vereinbarungen bezüglich auf alle die Erleichterung des Verkehrs inner-
halb des Zollvereins bezielenden Verhältnisse zur Norm dienen sollen.