Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

53 
Artikel 12. 
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrags wird vorldufig bis zum letzten 
Dezember 18553 festgesetzt. 
Wird der Vertrag während dieser Zeit und spätestens neun Monate vor 
Ablauf derselben nicht gekündigt, so soll er auf noch zwölf Jahre und sofort 
von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt, 
und es sollen die Ratifikations-Urkunden binnen sechs Wochen ausgewechselt 
werden. 
Zu Urkund dessen ist der Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten 
unterzeichnet und gefiegelt worden. 
So geschehen Nürnberg den 24. Mai 1843. 
Carl Friedrich von Bever. Gustav Thon. 
G 
Vertrag 
zwischen Seiner Majestät dem Könige 
von Bayern und Seiner Koöniglichen 
Hoheit dem Großherzoge von Sachsen 
Weimar-Eisenach, betreffend die Zoll- 
und Handels-Verhaültnisse, desgleichen 
die Besteuerung der inneren Erzeugnisse 
im Großherzoglichen Vordergerichte 
Ostheim.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.