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4) jeder, der sich mit Bierbrauerei oder Branntweinbrennerei abgiebt,
am Ende eines jeden Vierteljahres den Unteraufschläger seines Orts oder Be-
zirks eine Anzeige zu übergeben habe, in welcher enthalten ist, wieviel und in
welcher Mühle er in dem verflossenen Jahre Malz habe brechen lassen;
5) daß diese Anzeigen da, wo die Brauerei oder Branntweinbrennerei
nicht durch den Eigenthümer oder Pachter selbst, sondern durch aufgestellte
Beamte oder Verwalter und gebrödete Diener betrieben wird, von dem Be-
amten imd Braumeister oder bestellten Branntweinbrenner, bei denjenigen
Brauereien und Branntweinbrennereien aber, welche von den Eigenthümern
oder Pächtern selbst geführt werden, nebst diesen auch noch von einem Brau-
oder Branntweinbrennerei-Gehülfen mit unterschrieben seyn müssen.
Diese bisherigen und folgenden Anordnungen sollen auch bei Unseren ei-
genen, auf Selbst-Regie geführten oder verpachteten weißen und braunen
Brauhaäusern befolgt werden, und ist der Aufschlagsbetrag bei denjenigen Brau-
hdusern, bei welchen Unser Aerarium und nicht die Pächter den Aufschlag zu
tragen haben, in den Braurechnungen ordentlich in Ausgabe zu setzen und an
die Behörden einzusenden.
g. 7.
Damit aller Gefährde vorgebeugt werden möge, so haben Unsere Land-
richter mit Ausnahme von Bayern, weil dieses daselbst ohnehin schon früher
geschehen ist, sogleich nach Empfang der gegenwärtigen Verordnung alle in
ihren Landgerichten, in den kleinen Städten und Märkten und in den ihren
Landgerichten einverleibten Herrschaften, Hofmarken und anderen mit der Ju-
risdiktion begabten Gütern, entlegene ordentliche Müller sowohl, als auch die-
jenigen Personen, welche in den bei einigen Brauhäusern vorhandenen Malz-
mühlen verschiedener Art zum Malzbrechen angestellt sind, auf einen Tag vor-
zufordern, resp. sich ordentlich verschaffen zu lassen, dieselben über die durch
gegenwärtige Verordnung auferlegten Pflichten und Obliegenheiten durch einen
faßlichen Vortrag zu unterrichten, sie darüber in eidliche Pflicht zu nehmen
und ihnen aufzutragen:
1) daß sie von Niemand ein Malz zu brechen übernehmen wollen, wenn
ihnen nicht zugleich die von dem Unteraufschläger auszustellenden Poletten be-
händigt werdenz
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