Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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2) daß sie von Niemand mehr Malz, als die ihnen zukommende Polette 
ausweist, übernehmen und deswegen das ihnen zum Brechen übergebene einge- 
sprengte Malz in ordentlichen abgeaichten hölzernen Mäßereien ohne Stoß und 
ungehauft genau messen, wobei es jedoch nicht den Sinn hat, daß wenn bei 
der Messung etwas mehr Malz, als die Polette enthält, sich ergiebt, das 
Ueberbleibende gar nicht angenommen werden sollte, sondern es ist in diesem 
Falle, weil sich die Quantitat des eingesprengten Malzes oft nach dem Ab- 
führen in die Mühle von selbst, wiewohl unbedeutend vermehren kann, die 
sich bezeigte kleine Vermehrung in der Polette sogleich und auf der Stelle an- 
zumerken, damit der Aufschlag auch nach dieser zufälligen Mehrung berechnet 
und erhoben werde; 
3) daß sie überhaupt weder mittelbar noch unmittelbar zu einer Gefährde 
mitwirken wollen. 
In den durch den Rheinischen Bund mit allen Souveränitats-Rechten Unseren 
Staaten einverleibten und mediatisirten Gebieten haben Unsere naächstgelegenen 
Landgerichte aus besonderem Auftrage, welche von der betreffenden Landes-Direk- 
tion ohne mindesten Verzug zu ertheilen ist, diese Vorladung und Verpflichtung vor- 
zunehmen und in denjenigen Hauptstädten, in welchen bereits ordentlich orga- 
nisirte Stadtgerichte bestehen, ist dieses Verpflichtungsgeschäft in Ansehung der 
ihrer Jurisdiktion unterworfenen Müller und Malzbrecher sogleich nach Publi- 
kation der gegenwärtigen Verordnung durch dieselben zu besorgen. 
§. 8. 
Diese Handlung soll von den Land= und Stadt-Gerichten jedesmal er- 
neuert werden, so oft mit den Mühlinhabern oder Malzbrechern eine Verän- 
derung vorgeht. Deswegen sollen alle jene Bierbrauer oder Branntweinbren= 
ner, welche eigene Malzmühlen haben, besonders gehalten seyn, jede Verän- 
derung mit den zum Malzbrechen bestellten Arbeitern dem Land= oder Stadt- 
Gerichte sogleich anzuzeigen, und den neu anstehenden Malzbrecher vor ihnen 
erscheinen zu machen; im widrigen Falle werden sie der Unterschlagung des 
Aufschlags schuldig angesehen und bestraft. 
S. 9. 
Weil aber bei dergleichen Partikular-Malzmühlen die Unterschleife am 
leichtesten möglich sind, so sollen nicht nur die bereits vorhandenen bei den 
einschlägigen Land= und Stadt-Gerichten angezeigt und daselbst in einem or-
	        
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