Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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Zu dem ersten Departement — dem des wirklichen Geheimraths und 
Staats-Ministers Freiherrn von Gersdorff — gehören a) die Angelegen- 
heiten Unseres Großherzoglichen Hauses und Hofes, soweit sie das Innere 
angehen, b) die Finanzen, c) die Angelegenheiten des deutschen Zoll= und 
Handels-Vereines, sammt der damit zusammenhängenden Staats-Korrespondenz. 
Zu dem zweiten Departement — dem des wirklichen Geheimraths und 
Staats-Ministers Schweitzer — gehören die Kirchen= und Schul-Sachen, 
die Universität, die Anstalten für Wissenschaft und Kunst unter der deßhalb 
angeordneten Oberaufsicht und einschließlich des Theaters, auch vorerst noch 
das Militar und alle diejenigen Angelegenheiten, welche nach der Verordnung 
über die Organisation der Landes-Kollegien vom 15. Dezember 1815 zu- 
nächst den Geschäftskreis der Landes-Direktion bilden, ausgenommen nur das 
Medizinal-Wesen und die Straf= und Besserungs-Anstalten. 
Zu dem dritten Departement — dem des wirklichen Geheimraths und 
Staats-Ministers von Watzdorf — gehören u) die auswärtigen Angelegen- 
heiten mit Ausschluß der Staats-Korrespondenz in den Angelegenheiten des 
deutschen Zoll= und Handels-Vereines und in den Angelegenheiten der Ge- 
sammt-Universität Jena als solcher, b) die Beziehungen zu dem deutschen 
Bunde, c) die Justiz, d) die mit den Justiz-Einrichtungen zusammenhängenden 
Straf= und Besserungs-Anstalten und das Medizinal-Wesen aus dem Ge- 
schdftökreise Unserer Landes-Direktion. 
Diese Abgrenzung beginnt mit dem 1. OÖktober dieses Jahres. 
3. 
Mit dem ersten Departement ist nach den Statuten Unseres Hausordens 
der Wachsamkeit oder vom weißen Falken K. 15 das Ordens-Kanzlariat und 
mit dem zweiten Departement ist die Oberaufsicht über das geheime Haupt- 
und Staats-Archiv verbunden. 
4.— 
Was die Verordnung vom 1. Dezember 1815 F. 15 über die Bezeich- 
nung der an Uns gerichteten Berichte und Eingaben festgesetzt hat, ist mit 
Rücksicht auf die hier ausgesprochene Abgrenzung der Departements fernerhin 
in Obacht zu nehmen.
	        
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