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stände des Nachlasses mit Ausnahme ausländischer Immobilien (F. 4) der Ver-
rechtung, jedoch unter den in den §. §. 8 und 9 enthaltenen Einschränkungen.
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Dafern am Wohnsitze des Erblassers im Auslande gleichfalls eine Abgabe
von dem Nachlasse erhoben wird, so sollen diejenigen beweglichen Vermögensge-
genstände, welche sich zur Zeit des Ablebens in dem fremden Staate befinden,
ingleichen die in letzterem ausstehenden Forderungen von der diesseitigen Abgabe
insoweit befreit bleiben, als dieselben dort verrechtet werden, dergestalt, daß
nur dann, wenn die jenseitige Abgabe weniger als vier Prozent betragt, der
Unterschied diesseits erhoben wird.
g. 9.
Von solchen Mobilien und Forderungen, welche zur Zeit des Ablebens
in einem dritten Staate, wo der Erblasser keinen Wohnsitz gehabt hat, sich
befinden oder ausstehen, soll die Abgabe in dem Falle des §. 7 in gleicher
Maße, jedoch mindestens zur Hálfte — zwei Prozent — erhoben werden.
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Sollten irgendwo Unterthanen des Großherzogthumes, welche in einem
fremden Staate erben, dort höheren Abgaben unterliegen, als die eigenen Un-
terthanen, so sollen in dem Falle, wenn Unterthanen eines solchen Staates im
Großherzogthume erben, dieselben in gleicher Maße höher besteuert werden,
als Unterthanen des Großherzogthumes.
8. 11.
Bei Bestimmung des zu verrechtenden Betrags werden 1) die von dem
Abgabepflichtigen zu vertretenden Nachlaßschulden und Begraͤbnißkosten, 2) der
ganze auf die Uebernahme der Erbschaft oder des Vermaͤchtnisses zu machende
Aufwand abgezogen, und es soll nur von dem sich alsdann ergebenden Ueber-
schusse die Abgabe entrichtet werden.
Bei dieser Veranschlagung der zu verrechtenden Summe finden die Grund-
säbee Anwendung, welche im gemeinen Rechte für Berechnung des Nachlaßbe-
standes im Verhältnisse zwischen Erben und Vermächtnißnehmern, zum Behufe
des den Ersteren in gewissem Falle zustehenden Abzugs (s. g. Falcidische
Quart) gelten.