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Kenntniß gebracht und werden zugleich Steuerpflichtige sowohl als Steuererheber
erinnert und angewiesen, bei Entrichtung und Erhebung der betreffenden
Steuern die festgesetzten Termine genau zu beachten und übrigens dasjenige,
was die Steuererhebungs -Verordnung vom 9. November 1821 vorschreibt,
sich allenthalben zur genauen Richtschnur dienen zu lassen.
Weimar den 28. Dezember 1844.
Großherzoglich Sächsisches Landschafts-Kollegium.
K. Hufeland.