Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Kenntniß  gebracht  und  werden  zugleich  Steuerpflichtige  sowohl  als  Steuererheber
  erinnert  und  angewiesen,  bei  Entrichtung  und  Erhebung  der  betreffenden
Steuern  die  festgesetzten  Termine  genau  zu  beachten  und  übrigens  dasjenige,
was  die  Steuererhebungs  -Verordnung  vom  9.  November  1821  vorschreibt,
sich  allenthalben  zur  genauen  Richtschnur  dienen  zu  lassen.

Weimar  den  28.  Dezember  1844.

Großherzoglich  Sächsisches  Landschafts-Kollegium.
K.  Hufeland.