Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

Kegierungs-BGlatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 6. Weimar. 5. Juni 1844. 
  
  
  
  
Bekpanutmachung. 
Nachdem Se. Koönigliche Hoheit, der Großherzog, den nachgenannten 
mit dem Landtage verabschiedeten Gesetzen, nämlich: 
I. dem Gesetze über die Rechtsmittel in gerichtlichen Untersuchungen 
wegen Uebertretung fiskalischer Gesetze vom 8. März 1844; 
II. dem Nachtrage vom 23. April 1844 zu dem Gesetze vom 13. De- 
zember 1883 über die Besteuerung des Weinbaues im Großher- 
zogthume; 
III. dem Nachtrage vom 26. April 1844, das Aufkaufen von Waaren 
oder das Suchen von Bestellungen im Umherziehen betreffend, zu 
dem Gesetze vom 4. März 1839 über den Hausirhandel; 
IV. dem Gesetze über die Besteuerung Fremder, welche im Großherzog- 
thume Handel oder Gewerbe treiben, vom 27. April 1844; 
die höchste landesherrliche Sanktion zu ertheilen geruhet: so werden solche 
auf höchsten Befehl in den nachfolgenden Abdrücken hierdurch zur Nachricht 
und Nachachtung öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 21. Mai 1844. 
Großberzoglich Sächüsche Landesregierung. 
Chr. Fr. C. von Mandelsloh. 
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