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g. ZB.
Solchen Gewerbetreibenden, welchen das Aufsuchen von Bestellungen nur
bei denjenigen Personen gestattet ist, die mit der in Frage stehenden Waaren-
gattung Handel treiben oder dieselbe zu ihrem Gewerbe beduͤrfen, ist es auch
verboten, außerhalb des Wohnortes Bestellungen von anderen als den gedach-
ten Personen, selbst wenn sie ohne Aufforderung eingehen, anzunehmen.
Die Zeit der Jahrmärkte macht hiervon insofern eine Ausnahme, als
während derselben in einem bestimmten Lokale Aufträge von jedermann ange-
nommen werden dürfen, in welchem Falle aber dann von diesem Geschäfts-
Lokale die für Marktstände ortsüblichen Abgaben zu entrichten sind.
g. 4.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sind — vorbehaͤlt-
lich der etwa für den Fall der Hinterziehung der Jahrmarkt-Standgelder
(F. 3 a. E.) vorgeschriebenen ortsstatutarischen Ahndung — nach Maßgabe
des Gesetzes vom 4. März 1839 F. 8 zu bestrafen.
Urkundlich haben Wir diesen gesetzlichen Nachtrag höchsteigenhandig voll-
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 26. April 1844.
—
7. Carl Friedrich.
Freiherr von Gersdorff. Schweitzer. von Watzdorf.
rndt. Ernst Müller.
Nachtrag,
das Aufkanfen von Waaren oder das
Suchen von Bestellungen im Umherzie-
hen betreffend, zu dem Gesetze über den
Hausirhandel vom 4. März 1839.