Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

30

5)  bei  der  Berechnung  des  Haustrunks  macht  es  keinen  Unterschied,  ob
der  Wein  aus  selbst  gewonnenen  oder  aus  zugekauften  Trauben  gekeltert
  wird;

6

die  für  den  Haustrunk  steuerfrei  bleibenden  Weinmengen  sind  von  dem
Netto-Betrage  an  Wein  eines  jeden  zu  dieser  Befreiung  berechtigten
Produzenten  in  der  Weinanmeldung  abzusetzen,  die  Steuer  aber  ist
demnächst  nur  von  den  steuerpflichtig  bleibenden  Weinmengen  zu  berechnen
  und  mit  letzteren  in  die  Steuer-Konto's  der  Produzenten  und  in
die  Steuer-Register  zu  übertragen.

uUrkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen
und  Unser  Großherzogliches  Staatssiegel  beidrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  23.  April  1844.

;  Carl  Friedrich.

Freiherr  von  Gersdorff.  Schweitzer.  von  Watzdorf.

vdt.  Koch.
Nachtrag
zu  dem  Gesetze  vom  13.  Dezember  1833
uͤber  die  Besteuerung  des  Weinbaues  in
dem  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach.