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5) bei der Berechnung des Haustrunks macht es keinen Unterschied, ob
der Wein aus selbst gewonnenen oder aus zugekauften Trauben gekeltert
wird;
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die für den Haustrunk steuerfrei bleibenden Weinmengen sind von dem
Netto-Betrage an Wein eines jeden zu dieser Befreiung berechtigten
Produzenten in der Weinanmeldung abzusetzen, die Steuer aber ist
demnächst nur von den steuerpflichtig bleibenden Weinmengen zu berechnen
und mit letzteren in die Steuer-Konto's der Produzenten und in
die Steuer-Register zu übertragen.
uUrkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen
und Unser Großherzogliches Staatssiegel beidrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 23. April 1844.
; Carl Friedrich.
Freiherr von Gersdorff. Schweitzer. von Watzdorf.
vdt. Koch.
Nachtrag
zu dem Gesetze vom 13. Dezember 1833
uͤber die Besteuerung des Weinbaues in
dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach.