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Art. 5.
In allen Faͤllen, in denen es nach dem vorerwaͤhnten Statute auf eine,
den drei kontrahirenden Regierungen gemeinschaftlich vorbehaltene Erklaͤrung
ankommt, wollen Dieselben, soweit nicht im gegenwaͤrtigen Vertrage etwas
Anderes bestimmt ist, diese Erklärung auf Grund eines nach Stimmenmehr-
heit unter Ihnen zu fassenden Beschlusses abgeben. Die Berathung hierüber
soll durch Kommissare, zu denen auch die nach Inhalt des Statutes von
den betheiligten Regierungen zu ernennenden Direktions-Mitglieder bestimmt
werden können, gepflogen werden, und es soll die Eröffnung an die Gesell-
schaft demnachst von Seiten der Kommissare gemeinschaftlich erfolgen.
Art. 6.
In Ansehung der in dem Statute den hohen Regierungen vorbehaltenen
Bestimmung des Vorsitzenden der Direktion und dessen Stellvertreters soll eine
wiederkehrende Reihefolge in der Art eintreten, daß zuvörderst das von der
Königlich Preußischen, sodann das von der Großberzoglich Sachsen-Weimar-
Eisenachischen und hiernächst das von der Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothai-
schen Regierung ernannte Direktions-Mitglied den Vorsitz führt, ein Wechsel
aber nur bei dem Ausscheiden des vorsitzenden Mitgliedes Statt findet, und daß
die Vertretung im Vorsitze demjenigen Mitgliede zusteht, auf welches nach
Obigem bei dem nächsten Wechsel der Vorsitz selbst übergehen wird.
Art. 7.
In Erwagung der Nothwendigkeit, die für das Unternehmen festzusetzen-
den allgemeinen Grundsätze und Anordnungen in den verschiedenen Gebieten
im Wesentlichen in Uebereinstimmung zu bringen, sind die kontrahirenden Re-
gierungen in Gemäßheit des Art. 4 des Vertrages vom 20. Dezember 1841,
die Herstellung einer Eisenbahn von Halle nach Cassel rc. betreffend, überein-
gekommen, bei Ertheilung der Konzession allerseits, soweit nicht in dem eben-
gedachten, sowie in dem gegenwärtigen Vertrage besondere Bestimmungen und
Maßgaben vereinbart, oder in dem Statute besondere Festsetzungen getroffen
worden sind, die Vorschriften des Königlich Preußischen Gesetzes über die
Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838 zu Grunde zu legen, in-
dem übrigens die Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachische, sowie die
Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaische Regierung die nahere Bestimmung
darüber sich vorbehält, welche Behörden in Ihrem Lande an die Stelle der