1
IX.
121
b) Bei Nebenämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen.
Waaren, welche mit geringeren Sätzen als sechs Thalern oder 101 Gulden vom
Zentner belegt sind, und Vieh dürfen über Neben-Zollämter zweiter Klasse in Men-
gen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung oder
den ganzen Vieh-Transport den Betrag von zehen Thalern oder 171 Gulden nicht
übersteigen.
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen von
böchstens zehen Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulassig, mit der Maß-
gabe, daß auch die Gefälle von den in einem Transporte eingebenden Waaren sol-
cher Art den Betrag von zehen Thalern oder 171 Gulden nicht übersteigen dürfen.
Den Ausgangszoll können Neben-Zolldmter zweiter Klasse bis zum Betrage von
zehen Thalern oder 171 Gulden erheben.
) Insoweit Reben-Zollämter von der betreffenden obersten Finanz-Behörde erweiterte
Abfertigungs-Befugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen ergehen.
Die Gefälle müssen bei den Neben-Zollmtern sogleich erlegt werden, insofern
dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleitscheinen ermächtigt werden.
Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert: alle
Waaren-Quantitäten unter ro#o des Zentners. — Gefdllebeträge von weniger als sechs
Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben.
In beiderlei Beziehungen bleiben im Falle des Mißbrauches örtliche Beschrankungen
vorbehalten.
4Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silber-Münzen der sämmt-
lichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemunze — bei Entrichtung der Ein-
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben anzunehmen sind, wird auf die beson-
deren Kundmachungen verwiesen.