Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

Bei allen Entfernungen, die mehr als eine Meile betragen, treten 
lediglich die allgemeinen Bestimmungen des §. 15 ein. Demnach ist z. B. 
bei einer Entfernung von zwischen 2 — 8 Postmeilen keineswegs die Trans- 
port-Gebühr für 8 Meilen zu berechnen, sondern bloß die für zwei Meilen und 
soviel volle Viertelmeilen (halbe Stunden) als die Entfernung wirklich über 
zwei Meilen beträgt; bei einer Entfernung von z. B. 21 Meile aber findet 
die Transport-Gebühr nur für zwei Meilen Statt. 
2. 
Zu F. 122, III, Depositen-Gelder betreffend. 
Da die Bestimmung unter III dieses §. nur baare Gelder betrifft, so 
ist, wenn deponirte Dokumente zum Behufe der Einziehung und Wieder- 
ausleihung des dadurch verbrieften Kapitals oder zu irgend einem andern vor- 
übergehenden Zwecke zurückgenommen, nachher aber dieselben Dokumente, 
oder auch an ihre Stelle andere Dokumente von gleichem Werthe wieder de- 
ponirt werden, dafür keine Depositen-Gebühr anzusetzen. 
Würde hingegen an die Stelle des zurückgenommenen Dokumentes ein 
Dokument von höherem Betrage deponirt, so ist solches, insoweit es den 
Betrag des herausgenommenen übersteigt, als ein neudeponirtes anzu- 
sehen und für diesen Mehrbetrag die gesebliche Depositen-Gebühr aller- 
dingö anzusetzen. Eben so ist, wenn an die Stelle des herausgenommenen ein 
Dokument von minderem Betrage zum Depositum kommt, von dem Betrage 
der Differenz zwischen beiden Dokumenten seiner Zeit die „von der wirklichen 
Ausgabe“ zu berechnende Depositen-Gebühr anzusetzen. 
2 
Zu F. 122, Anmerkung 1. 
Wenn die Erben eines Minderjahrigen, Gemüthskranken oder sonst wegen 
seines körperlichen Zustandes Bevormundeten, Geld oder Dokumente desselben 
aus dem Depositum ausgeantwortet erhalten, so haben sie dafür die vollen für 
die wirkliche Ausgabe (. 122, II) geordneten Depositen-Gebühren zu ent- 
richten, indem die Privilegien der Minderjährigen u. s. w. auf ihre Erben 
nicht übergehen; es wäre denn, daß diese selbst aus einem jener Gründe gleich- 
falls bevormundet wären. 
Weimar und Eisenach den 19. Marz 1845. 
Die Großherzoglichen Sächischen Landesregierungen. 
von Müller. Wittich.
	        
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