Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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128.  Deeret,
die  Bestätigung  der  Statuten  für  die  Rewitzer-Stiftung  in  Chemnitz  betreffend;
vom  19.  Juli  1872.

Des  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  hat  im  Einverständnisse  mit
dem  Justizministerium  den  Statuten  der  Rewitzer-Stiftung  in  Chemnitz  die  nachgesuchte
Bestätigung  mit  der  Wirkung  ertheilt,  daß  den  darin  enthaltenen  Bestimmungen  allenthalben
  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Urkund  ist  gegenwärtiges

Deecret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts
ausgefertigt  worden.

Dresden,  am  19.  Juli  1872.

Für  den  Minister:
Dr.  Hübel.

 

Hausmann.

Statuten
der  Rewitzer-Stiftung.

2c.  2c.
85.  Das  Stiftungsvermögen  verwaltet  ein  besonderer  Verwaltungsrath  unter

Oberaufsicht  des  Stadtraths.
2c.  2c.

#6&##.  Der  Vorsitzende  hat  als  solcher  alle  von  dem  Verwaltungsrathe  ausgehenden
Schriften  und  Urkunden  zu  vollziehen  und  im  Namen  des  Verwaltungsraths  vor  Gericht
  zu  erscheinen  und  Erklärungen  aller  Art  abzugeben,  insbesondere  auch  Gelder
und  Geldeswerth  in  Empfang  zu  nehmen,  darüber  rechtsgiltig  zu  quittiren  und  die
Bestellung  von  Hypotheken  oder  deren  Löschung  zu  beantragen.

2c.  20.