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128. Deeret,
die Bestätigung der Statuten für die Rewitzer-Stiftung in Chemnitz betreffend;
vom 19. Juli 1872.
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat im Einverständnisse mit
dem Justizministerium den Statuten der Rewitzer-Stiftung in Chemnitz die nachgesuchte
Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen allenthalben
genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Urkund ist gegenwärtiges
Deecret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts
ausgefertigt worden.
Dresden, am 19. Juli 1872.
Für den Minister:
Dr. Hübel.
Hausmann.
Statuten
der Rewitzer-Stiftung.
2c. 2c.
85. Das Stiftungsvermögen verwaltet ein besonderer Verwaltungsrath unter
Oberaufsicht des Stadtraths.
2c. 2c.
#6&##. Der Vorsitzende hat als solcher alle von dem Verwaltungsrathe ausgehenden
Schriften und Urkunden zu vollziehen und im Namen des Verwaltungsraths vor Gericht
zu erscheinen und Erklärungen aller Art abzugeben, insbesondere auch Gelder
und Geldeswerth in Empfang zu nehmen, darüber rechtsgiltig zu quittiren und die
Bestellung von Hypotheken oder deren Löschung zu beantragen.
2c. 20.