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der gelegenen Sache nach Maßgabe des F. 182 der Ausführungsverordnung
vom 12. März 1841 und des §. 45 Ziffer 4 des Sportel-Gesetzes vom 1.
Dezember 1840 erfolgen muß. Hierbei würde nun nach der Vorschrift jener
Verordnung an der angezogenen Stelle auch die gerichtliche Anerkennung der
Grundstücksabtretung und ihrer Bedingungen vorerst zu erfordern seyn; es
erscheint jedoch eine solche, wegen der großen Zahl betheiligter Grundstücksbe-
sitzer sehr bedeutende Weiterung bei der Grundstücksabtretung zum Bau der
Thüringischen Eisenbahn im Großherzogthume um so weniger nöthig, als die
von Uns bestellten Expropriations-Kommissionen, obschon Administrativ-Stellen,
doch mit Justiz-Beamten besetzt und mit verpflichteten Protokoll-Führern ver-
sehen sind.
Unter Bezugnahme auf den Schlußsat in der Ausführungsverordnung vom
12. März 1841 verordnen Wir daher für diese besonderen und vorübergehen-
den Verhältnisse hiermit, daß auf dem Grunde der Verhandlungen Unserer
Expropriations-Kommissionen für den Bau der Thüringischen Eisenbahn, inso-
fern diese Verhandlungen den gesetzlichen Bestimmungen über Besetzung der
Gerichtsbank entsprechen und die übrigen Erfordernisse vorhanden sind, ohne
weitere gerichtliche Anerkennung die Grundstücksübereignung von dem zuständi-
gen Gerichte zu verfügen ist.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung hoöchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch die öffent-
liche Bekanntmachung derselben befohlen.
So geschehen und gegeben Weimar den 1. April 1845.
Carl Friedrich.
Schweitzer.
Verordnung,
die gerichtliche Uebereignung der zum
Bau der Thüringischen Eisenbahn ab-
zutretenden Grundstücke betreffend.