Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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der gelegenen Sache nach Maßgabe des F. 182 der Ausführungsverordnung 
vom 12. März 1841 und des §. 45 Ziffer 4 des Sportel-Gesetzes vom 1. 
Dezember 1840 erfolgen muß. Hierbei würde nun nach der Vorschrift jener 
Verordnung an der angezogenen Stelle auch die gerichtliche Anerkennung der 
Grundstücksabtretung und ihrer Bedingungen vorerst zu erfordern seyn; es 
erscheint jedoch eine solche, wegen der großen Zahl betheiligter Grundstücksbe- 
sitzer sehr bedeutende Weiterung bei der Grundstücksabtretung zum Bau der 
Thüringischen Eisenbahn im Großherzogthume um so weniger nöthig, als die 
von Uns bestellten Expropriations-Kommissionen, obschon Administrativ-Stellen, 
doch mit Justiz-Beamten besetzt und mit verpflichteten Protokoll-Führern ver- 
sehen sind. 
Unter Bezugnahme auf den Schlußsat in der Ausführungsverordnung vom 
12. März 1841 verordnen Wir daher für diese besonderen und vorübergehen- 
den Verhältnisse hiermit, daß auf dem Grunde der Verhandlungen Unserer 
Expropriations-Kommissionen für den Bau der Thüringischen Eisenbahn, inso- 
fern diese Verhandlungen den gesetzlichen Bestimmungen über Besetzung der 
Gerichtsbank entsprechen und die übrigen Erfordernisse vorhanden sind, ohne 
weitere gerichtliche Anerkennung die Grundstücksübereignung von dem zuständi- 
gen Gerichte zu verfügen ist. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung hoöchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch die öffent- 
liche Bekanntmachung derselben befohlen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 1. April 1845. 
Carl Friedrich. 
Schweitzer. 
Verordnung, 
die gerichtliche Uebereignung der zum 
Bau der Thüringischen Eisenbahn ab- 
zutretenden Grundstücke betreffend.
	        
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