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Modewaaren,
Anmerkung: Unter „Modewaaren“ werden nach dem Belgischen Zoll-Tarife
verstanden:
a) gestickte Zeuge, Mousseline, Batist, Gaze 2c. entweder in einzelnen, zu
Damerkleidern, Kragen, Chemisets, Pelerinen, Hauben, Mützen, Besaͤtzen
u. s. w. bestimmten Stücken oder auch in ganzen Stücken, letztern
Falls insofern das Muster der Stickerei die Bestimmung zu vorgedachten
Bekleidungs= und Putz-Gegenständen ersehen läßt, und die
Zeuge nicht ellenweise verkauft werden können;
b) Shawls (umschlagetücher), Hals= und Taschentücher von Seide, Krepp,
Wolle 2c., welche nach dem Weben gestickt oder mit Frangen oder anderen
Verzierungen versehen worden sind.
Werkzeuge und Instrumente von Eisen und Stahl,
baumwollene Waaren aller Art,
Mineral-Wasser,
Westphälisches oder Braunschweigisches Leinengarn,
nach Belgien, die in den Artikeln 22, 24 und 25 des mit diesem Staate
unter dem 1. September v. J. abgeschlossenen Handels= und Schifffahrts-Vertrages
(Reg. Bl. vom J. 1844 S. 182, 183) vereinbarten Eingangserleichterungen
in Anspruch genommen: so muß vorerst, jedoch mit Ausnahme
der nicht moussirenden Weine, der vereinslandische Ursprung der zu versendenden
Gegenstände nachgewiesen werden.
g. 2.
Zu dem Ende hat der Versender dem Steueramte seines Wohnortes, oder
dem diesem Orte zunächst gelegencn, unter gleichzeitiger Vorführung der zu
versendenden Gegenstände zur Revision, eine Anmeldung nach dem beifolgenden
Muster vorzulegen.
Diese Anmeldung muß enthalten:
a) den Namen, Stand und Wohnort des Versenders,
b) die Gattung der Waaren nach den im Ursprungslande gebrauchlichen
Benennungen und die Menge derselben nach den landesüblichen und gewerblichen
Maßstäben,
0) die Zahl der Kolli, sowie deren Zeichen und Nummern,