Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

12

Modewaaren,

Anmerkung:  Unter  „Modewaaren“  werden  nach  dem  Belgischen  Zoll-Tarife
verstanden:

a)  gestickte  Zeuge,  Mousseline,  Batist,  Gaze  2c.  entweder  in  einzelnen,  zu
Damerkleidern,  Kragen,  Chemisets,  Pelerinen,  Hauben,  Mützen,  Besaͤtzen
  u.  s.  w.  bestimmten  Stücken  oder  auch  in  ganzen  Stücken,  letztern
  Falls  insofern  das  Muster  der  Stickerei  die  Bestimmung  zu  vorgedachten
  Bekleidungs=  und  Putz-Gegenständen  ersehen  läßt,  und  die
Zeuge  nicht  ellenweise  verkauft  werden  können;

b)  Shawls  (umschlagetücher),  Hals=  und  Taschentücher  von  Seide,  Krepp,
Wolle  2c.,  welche  nach  dem  Weben  gestickt  oder  mit  Frangen  oder  anderen
  Verzierungen  versehen  worden  sind.

Werkzeuge  und  Instrumente  von  Eisen  und  Stahl,
baumwollene  Waaren  aller  Art,

Mineral-Wasser,

Westphälisches  oder  Braunschweigisches  Leinengarn,

nach  Belgien,  die  in  den  Artikeln  22,  24  und  25  des  mit  diesem  Staate
unter  dem  1.  September  v.  J.  abgeschlossenen  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrages
  (Reg.  Bl.  vom  J.  1844  S.  182,  183)  vereinbarten  Eingangserleichterungen
  in  Anspruch  genommen:  so  muß  vorerst,  jedoch  mit  Ausnahme
der  nicht  moussirenden  Weine,  der  vereinslandische  Ursprung  der  zu  versendenden
  Gegenstände  nachgewiesen  werden.

g.  2.

Zu  dem  Ende  hat  der  Versender  dem  Steueramte  seines  Wohnortes,  oder
dem  diesem  Orte  zunächst  gelegencn,  unter  gleichzeitiger  Vorführung  der  zu
versendenden  Gegenstände  zur  Revision,  eine  Anmeldung  nach  dem  beifolgenden
Muster  vorzulegen.

Diese  Anmeldung  muß  enthalten:

a)  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Versenders,

b)  die  Gattung  der  Waaren  nach  den  im  Ursprungslande  gebrauchlichen
Benennungen  und  die  Menge  derselben  nach  den  landesüblichen  und  gewerblichen
  Maßstäben,

0)  die  Zahl  der  Kolli,  sowie  deren  Zeichen  und  Nummern,