Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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des verstorbenen Vereinsmitgliedes bis zu Bruder= oder Schwester-Kindern ein- 
schlüssig, bezahlt. 
Hat der Verstorbene Verwandte der angegebenen Grade nicht hinterlas- 
sen, so gehen die Begräbnißgelder der Pensions-Kasse zu Gute, es wäre denn, 
daß der Nachlaß des Verstorbenen die Beerdigungskosten nicht deckte, in wel- 
chem Falle die Pensions-Kasse zwar vorschußweise die bestimmten zehen Thaler 
zu zahlen hat, jedoch sich wegen der ganzen oder theilweisen Wiedererstattung 
dieses Vorschusses an den Nachlaß zu halten berechtigt ist. 
g. 19. 
Die Hoͤhe der an die Hinterlassenen eines verstorbenen Vereinsmitgliedes 
zu zahlenden jaͤhrlichen Pension richtet sich nach den Kraͤften der Anstalt und 
nach der Zahl der zu gewaͤhrenden Pensionen, wird aber fuͤr die ersten zehen 
Jahre, also bis zum Jahre 1855 einschluͤssig, auf vierzig Thaler bestimmt. 
Nach Ablauf dieser Zeit soll auf dem Grunde der von dem Vereine durch den 
Direktor an das Ober-Konsistorium zu bringenden Vorschläge, mit Ruͤcksicht 
auf den Vermögenszustand der Anstalt, auf die Zahl der schon vorhandenen 
Witwen 2c. und auf einen namentlich für Begräbnißgelder zu haltenden ange- 
messenen Reserve-Fonds, jedesmal auf fünf Jahre durch das Ober-Konsistorium 
die Höhe der Pensions-Summe festgesetzt werden. Als Regel gilt hierbei der 
Grundsatz, daß das Kapital-Vermögen der Anstalt zur Bestreitung der Jahres- 
Pensionen nur in dußersten Nothfällen, d. h. wenn die Pensionen durch 
vorübergehende große Anhaufung von Pensions-Berechtigten allzu gering werden 
sollten, angegriffen, nie aber unter den Betrag von 1000 Thalern vermindert 
werden darf. Bei eintretenden günstigeren Umständen muß in solchen Füällen 
auf Wiedererganzung des Kapital-Vermögens Bedacht genommen werden. 
g. 20. 
Ansprüche auf Pensions-Bezüge aus der Anstalt stehen nur zu: 
I. der Witwe, 
II. den ehelichen Kindern eines verstorbenen Vereinsmitgliedes, so kange sie 
das zwanzigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben. 
Hinsichtlich des Bezugsrechtes dieser Personen gelten folgende Grundsätze: 
1) die Pension gebührt regelmäßig zunächst der Witwe, 
2) trifft aber die Witwe mit pensionsfähigen Kindern des Verstorbenen 
aus früheren Ehen zusammen: so fllt
	        
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