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b) Künftig sollen zu höheren Stellen im Staatsdienste — vom 1. Aktuar
an aufwärts mit Einschluß der Verwaltung von Patrimonial-Gerichten —
und zu der Advokatur in der Regel nur solche Accessisten befördert wer-
den, welche durch ein zweites Examen ihre Befahigung nachgewiesen und
sich weiter in der nachstehend ndher angegebenen Weise vorbereitet haben.
c) Jeder Accessist, welcher im Kandidaten-Examen die Censur ersten oder
zweiten Grades mindestens zum Theil erhalten und sich wenigstens ein
Jahr nach der Vorschrift unter a praktisch geübt hat, darf bei der be-
treffenden Landesregierung um Zulassung zu dem zweiten Eramen — Ac=
cessisten= Eramen — nachsuchen und hat zu dem Ende ein Zeugniß über
seinen Fleiß und sein sonstiges zeitheriges Verhalten beizubringen. Wer
in dem ersten Examen eine Cenfur geringern Grades erhalten hat, kann
zum Accessisten-Erxamen erst dann zugelassen werden, wenn er sich dem
Kandidaten-Eramen nochmals und mit genügendem Erfolge unterzogen hat.
Der Landesregierung bleibt es vorbehalten, wenn sie über die genü-
gende Vorbereitung des Accessisten zweifelhaft ist, dem letztern aufzugeben,
daß er sich noch länger und im Ganzen mindestens zwei Jahre praktisch
übe. Hat sie kein Bedenken oder hat der Accessist bereits zwei Jahre
bei einer Unterbehörde oder einem Sachwalter gearbeitet, so ist derselbe
zu dem nachsten Accessisten -Examen vorzuladen.
4) Dieses Eramen wird in folgender Weise vorgenommen:
1) dem Accessisten wird mindestens vier Wochen vor dem Tage des Eramens
ein Civilprozeß= Aktenstück, in welchem ein Erkenntniß zu fällen ist, zur Be-
arbeitung vorgelegt. Derselbe hat das Erkenntniß mit besonderen Ent-
scheidungsgründen auszuarbeiten, spätestens eine Woche vor dem Tage
des Eramens bei der Landesregierung einzureichen und am Tage des
Eramens aus den ihm vorgelegten Akten vor dem versammelten Kolle-
gium mündlichen Vortrag zu halten, wobei ihm jedoch nachgelassen wird,
die Relation vorher schriftlich zu fertigen und diese Arbeit bei dem münd-
lichen Vortrage zu benutzen. Nach dem Vortrage hat der Eraminand
seine Entscheidung vor dem Kollegium in gewöhnlicher Diskussion zu ver-
theidigen. Hiernaächst werden
2) dem Eraminanden eine Reihe Fragen und prakeische Aufgaben vorzugs-
weise aus dem Gebiete des vaterländischen Partikular-Rechts, des Kri-