Regierungs— Blait
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisevach.
Nummer 10. Weimar. 1. Juli 1846.
Bekauutmachungen.
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
die nachstehende Ministerial-Verordnung vom 5. vorigen Monates über die
Vollstreckung der Straferkenntnisse zur allgemeinen Nachricht und Nachachtung
hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 15. Juni 1846.
Großherzoglich Sächüsche Landesregierung.
von Mandelsloh.
Es ist zu bemerken gewesen, daß die Untersuchungsbehörden bei Voll-=
streckung erkannter Strafen nicht immer mir der erforderlichen Schnelligkeit
und Strenge verfahren. Es wird daher zu Beseitigung der hieraus hervor-
gehenden Nachtheile auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, Folgendes verordnet:
1) erkannte Strafen sind in der Regel sofort und ohne Gestattung irgend
einer Frist zu vollstrecken, wenn sich der Angeschuldigte, soweit dieses
nach den Vorschriften unter III des Patents zur Publikation der pro-
visorischen Ober-Appellationsgerichts-Ordnung vom 20. Dezember 1816
und im §. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1823 (Reg. Bl. vom Jahre
1823 S. 71) überhaupt zulässig, dem Erkenntnisse der ersten Instanz
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